Sentencing for instigation to murder: obligation to assess voluntary cooperation in clarifying facts under § 46b StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (I. Criminal Senate) overturned the sentencing portion of a conviction against the defendant, ordering a remand for new proceedings, while rejecting her further appeals and upholding the underlying guilty verdict. The case involved the defendant’s appeal against a life imprisonment sentence for two counts of instigating murder, where she allegedly conditioned her co-defendant’s moving into her parents’ home on his killing his parents, subsequently assisting in cover-up efforts but making voluntary statements about the bodies’ location and the perpetrator’s actions after her arrest. The court ruled that the lower court committed a legal error in sentencing by failing to explicitly evaluate and apply the specific statutory mitigation factor under § 46b para. 1 sent. 1 no. 1 StGB regarding the defendant’s voluntary cooperation in clarifying the facts of the crime, constituting a pure error of evaluation that did not affect the factual findings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 349 Abs. 2 und 4 StPO; Sentencing for instigation to murder: obligation to assess voluntary cooperation in clarifying facts under § 46b StGB: Criminal Senate) overturned the sentencing portion of a conviction against the defendant, ordering a remand for new proceedings, while rejecting her further appeals and upholding the underlying guilty verdict. The case involved the defendant’s appeal against a life imprisonment sentence for two counts of instigating murder, where she allegedly conditioned her co-defendant’s moving into her parents’ home on his killing his parents, subsequently assisting in cover-up efforts but making voluntary statements about the bodies’ location and the perpetrator’s actions after her arrest. The court ruled that the lower court committed a legal error in sentencing by failing to explicitly evaluate and apply the specific statutory mitigation factor under § 46b para. 1 sent. 1 no. 1 StGB regarding the defendant’s voluntary cooperation in clarifying the facts of the crime, constituting a pure error of evaluation that did not affect the factual findings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for the partial annulment of the sentence and the rejection of the further parts of the appeal.
Volltext
Strafzumessung bei Anstiftung zum Mord: Berücksichtigung von Aufklärungshilfe
[TENOR]
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. April 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Den Mitangeklagten I. hat das Landgericht unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes in zwei tatmehrheitlichen Fällen ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und bleibt im Übrigen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte die Angeklagte ihrem späteren Ehemann, dem Mitangeklagten I. , in der Zeit zwischen Anfang September und 6. November 2017 für ihren von diesem inständig erwünschten Einzug in dessen Wohnung im elterlichen Haus und die nachfolgende Heirat die Bedingung, dass der Mitangeklagte seine Eltern töte. Dabei rechnete sie damit und nahm billigend in Kauf, dass der Mitangeklagte die Tötung der Eltern unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit bewerkstelligen würde. In der Folge unterstützte die Angeklagte den Mitangeklagten durch Internetrecherchen und eine Bestellung im Internet bei der Vorbereitung einer zunächst ins Auge gefassten Vergiftung seiner Eltern. Durch die von der Angeklagten gesetzte Bedingung veranlasst tötete der Mitangeklagte seine Eltern schließlich in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2017 mit Hammerschlägen auf den Schädel- und Gesichtsbereich. Die Angeklagte war dem Mitangeklagten in der Folgezeit bei der Beseitigung der Tatspuren sowie bei der Aufgabe von Vermisstenanzeigen und einem Vermisstenaufruf behilflich. Während der Mitangeklagte die Tatbegehung bis zuletzt abstritt, machte die Angeklagte sofort nach ihrer Festnahme freiwillig und eigeninitiativ Angaben zum Fundort der Leichen, der Tatbegehung durch den Mitangeklagten und den Schilderungen des Mitangeklagten von den Geschehnissen in der Tatnacht, wobei sie allerdings jedwede eigene Tatbeteiligung und Mitwirkung an der Spurenbeseitigung abstritt.
II. 1. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 2019 genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Das Urteil ist auf die Sachrüge im Strafausspruch aufzuheben, weil es insoweit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht zu Gunsten der Angeklagten in den Blick genommen und sein durch § 46b Abs. 1 und 2 StGB eröffnetes Ermessen nicht erkennbar ausgeübt. Zu einer Auseinandersetzung mit dem Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hätte Veranlassung bestanden, nachdem die Angeklagte unmittelbar nach ihrer Festnahme freiwillig Angaben zur Tatbegehung durch den Mitangeklagten, zum Fundort der Leichen und zu den ihr vom Mitangeklagten erteilten Informationen zum Tathergang gemacht hat, die zur Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen haben.
3. Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt und die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hiervon nicht berührt sind.
Raum
Jäger
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