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1 StR 199/22 ECLI:DE:BGH:2023:250123U1STR199.22.0 KI-generiert

Tax evasion: Rebuttal of subjective element through justified reliance on employees and tax consultants

Geschäftsnummer 1 StR 199/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the prosecution's appeal and upheld the Lower Court's acquittal, ordering the state to bear the costs, thereby confirming that the defendant was not liable for tax evasion. The dispute centered on whether the defendant committed intentional or grossly negligent tax evasion by relying on the work of his employees and tax consultants when preparing accounts and tax returns. The Court held that the trial court's assessment of the subjective element was legally sound, finding that the defendant relied on his staff and advisors without having any reason to question their accuracy; consequently, because the subjective elements of either intentional tax evasion under Section 370(1) AO or grossly negligent tax reduction under Section 378 AO were not established, the Court did not need to address the contested objective elements of tax reduction.

Legislator-Regeste

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§ 370 Abs. 1 AO, § 378 AO; Tax evasion: Rebuttal of subjective element through justified reliance on employees and tax consultants: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei es sich teilweise schon nicht vom objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung hat überzeugen können, jedenfalls aber nicht davon, dass der Angeklagte insofern vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Steuererklärung Beweislast der steuerpflichtigen Person Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Vorentscheid über Steuerpflicht Missbrauch von Lohnabzügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 370 Abs. 1 AO
§ 378 AO
1 AO) noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist, muss der Senat den – teilweise bedenklichen – Erwägungen des Tatgerichts zu den objektiven Merkmalen einer Steuerverkürzung nicht weiter nachgehen.
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Volltext

Steuerhinterziehung: Vorliegen des subjektiven Tatbestands bei Vertrauen in Mitarbeiter und Steuerberater

[TENOR]

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei es sich teilweise schon nicht vom objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung hat überzeugen können, jedenfalls aber nicht davon, dass der Angeklagte insofern vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erhoben und nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Erstellung der Buchhaltung sowie der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und steuerlichen Berater vertraute, ohne dass er Anlass gehabt hätte, deren Tätigkeit zu hinterfragen. Da somit jedenfalls weder der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist, muss der Senat den – teilweise bedenklichen – Erwägungen des Tatgerichts zu den objektiven Merkmalen einer Steuerverkürzung nicht weiter nachgehen.

Jäger

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk