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5 StR 570/23 ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR570.23.0 KI-generiert

Supplementation of drug trafficking conviction to include armed cannabis dealing following entry into force of the Consumer Cannabis Act

Geschäftsnummer 5 StR 570/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, ordering the Dresden Regional Court’s verdict to be supplemented to include guilt for tateinheitlich (in conjunction) armed dealing with cannabis, while dismissing the remainder of the appeal and imposing the costs of the legal remedy on the appellant. The case involved a defendant who stored approximately 78g of amphetamine and 308g of marijuana in his apartment while having access to a fist knife for protection, resulting in the lower court’s conviction for armed drug trafficking and illegal possession of a weapon. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which removed the defendant’s cannabis-related conduct from the scope of the Narcotics Act (BtMG) and subject it instead to the milder KCanG, necessitating a correction of the conviction under § 2 Abs. 3 StGB and § 354 StPO without affecting the final four-year, three-month prison sentence, as the original sentencing framework already accounted for the lower severity of "soft drugs."

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Supplementation of drug trafficking conviction to include armed cannabis dealing following entry into force of the Consumer Cannabis Act: The case involved a defendant who stored approximately 78g of amphetamine and 308g of marijuana in his apartment while having access to a fist knife for protection, resulting in the lower court’s conviction for armed drug trafficking and illegal possession of a weapon. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which removed the defendant’s cannabis-related conduct from the scope of the Narcotics Act (BtMG) and subject it instead to the milder KCanG, necessitating a correction of the conviction under § 2 Abs. 3 StGB and § 354 StPO without affecting the final four-year, three-month prison sentence, as the original sentencing framework already accounted for the lower severity of "soft drugs."

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelbesitz Strafzumessung Waffengesetz Inkrafttreten Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the second order to dismiss the portion of the revision found to be unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the third order to impose the costs of the legal remedy on the appellant.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. September 2023 im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Faustmesser) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Ergänzung des Schuldspruchs.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte zu Handelszwecken in der Küche der von ihm bewohnten Wohnung neben knapp 78 g eines Substanzgemischs aus Methamphetamin/Levomethamphetamin (Wirkstoffmenge etwa 55 g Methamphetamin-Base und 2 g Levomethamphetamin-Base) auch ungefähr 308 g Marihuana (Wirkstoffmenge circa 52,9 g THC). Er hatte zur Abwehr von Angriffen und zum Schutz der Drogen jederzeit Zugriff auf ein 10 cm langes, beidseitig geschliffenes Faustmesser, welches am Kühlschrank befestigt war.

b) Soweit der Angeklagte wegen der Aufbewahrung eines Methampheta-min/Levomethamphetamin-Gemischs und des Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Er ist aber dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für seinen Umgang mit dem Marihuana gesondert zu verurteilen ist. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (vgl. zur nicht geringen Menge BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich daher für den Angeklagten nunmehr auch als tateinheitlich verwirklichtes bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch ist durch diese Ergänzung in seinem Bestand nicht gefährdet. Die Strafe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zuzumessen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der konkreten Strafzumessung hat sie auch den Handel mit dem Marihuana als „weiche Droge“ berücksichtigt. Der Senat kann hier daher ausschließen, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen