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XI ZA 3/22 ECLI:DE:BGH:2022:211122BXIZA3.22.0 KI-generiert

Admissibility of a legal hearing objection challenging an unreasoned denial of legal aid

Geschäftsnummer XI ZA 3/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (11th Civil Senate) dismissed the plaintiff's objection against the denial of legal hearing (*Anhörungsrüge*) as inadmissible, confirming that the prior decision denying legal aid remains in force; the dispute concerned an application for legal aid to pursue a non-admission complaint against an appellate court decision regarding civil litigation. The court held that the objection was inadmissible because the plaintiff failed to substantiate a specific, decisive violation of the right to be heard, clarifying that the lack of reasoning in a decision denying legal aid does not constitute such a violation, and that unchallengeable decisions on legal aid applications require no further explanation under § 544(6) sentence 2 part 2 ZPO and § 321a ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 567 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, § 321a ZPO; Admissibility of a legal hearing objection challenging an unreasoned denial of legal aid: Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Verbleiberecht Zivilrechtsstreitigkeit Widerspruchsverfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZB 23/19
März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn.
BVerfGE 50, 287
BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn.
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Volltext

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die am 7. November 2022 eingegangene Anhörungsrüge, mit der sich die Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 wenden, der ihnen am 2. November 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2). Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009, aaO, vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom 28. Mai 2020, aaO, jeweils mwN).

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Ellenberger

Matthias

Menges

Schild von Spannenberg

Ettl