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6 StR 488/21 ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR488.21.0 KI-generiert

Right to be heard in criminal revision: sufficiency of reasoning for dismissing appeal and implicit public interest for prosecuting economic offenses without complaint

Geschäftsnummer 6 StR 488/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) rejected the right-to-be-heard complaints (Anhörungsrügen) filed by two convicted defendants against the court's earlier decision of November 15, 2023, which had dismissed their appeals and, regarding one defendant, overturned the sentencing order on aggregate punishment while maintaining the acquittal or dismissal of the remainder. The dispute arose in a criminal appeal (Revision) concerning economic crimes, where the defendants alleged that the appellate court violated their constitutional right to a fair hearing (Art. 103(1) German Basic Law) by failing to explicitly address their arguments regarding the statute of limitations and the requirements for prosecution under § 301 of the German Criminal Code (StGB). The court held that the complaints were unfounded because § 349(2) StPO does not require a detailed justification for dismissing a revision, and the appellate court had not ignored the defendants' submissions; rather, the lack of further reasoning indicated that the General Public Prosecutor’s arguments demonstrating the futility of the appeals were sufficient, and the prosecution’s filing of charges despite the absence of private complaints implicitly confirmed the necessary public interest for the statutory offense.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 32d Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 2 StPO, § 301 StGB, § 300 StGB; Right to be heard in criminal revision: sufficiency of reasoning for dismissing appeal and implicit public interest for prosecuting economic offenses without complaint: d) Schließlich hat der Senat die Ausführungen der Verurteilten zu den Voraussetzungen des § 301 StGB nicht übersehen. Trotz fehlender Strafanträge hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Schon deshalb lag eine konkludente Annahme des besonderen öffentlichen Interesses auf der Hand; dies gilt erst recht eingedenk der von ihr angenommenen Voraussetzungen des § 300 StGB (vgl. Nr. 242a Abs. 2 RiStBV; dazu LK/Lindemann, StGB, 13. Aufl., § 301 Rn. 8 mwN).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Strafurteils Gesamtstrafenbildung Strafanzeige Privatstrafklage Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 15. November 2023 werden verworfen.

Die Verurteilten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2023 auf die Revision des Angeklagten S. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und seine weitergehende Revision ebenso wie die Revision des Angeklagten L. verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhörungsrügen (§ 356a StPO).

1. Die Anhörungsrügen sind zulässig. Auch die Anhörungsrüge des Verurteilten S. ist form- und fristgerecht eingegangen. Insbesondere unterliegt dieser Rechtsbehelf angesichts des eindeutigen und abschließenden Wortlauts des § 32d Satz 2 StPO nicht dessen zwingenden Formvorgaben (vgl. Siegmund, NJW 2023, 1681, 1683). Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten bedarf es deshalb nicht.

2. Die Anhörungsrügen sind unbegründet.

a) Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihnen übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Beide Verurteilten haben im Revisionsverfahren umfangreich zu den von ihnen geltend gemachten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorgetragen. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung jeweils zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat ihnen allerdings aus den Gründen nicht beizutreten vermocht, die in dem angefochtenen Beschluss und der dort in Bezug genommenen Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, 3410, 3413; BVerfG, NJW 2024, 1097, 1100 mwN). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 – 1 StR 43/19, mwN). Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht noch näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen der Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

b) Dass der Senat zu den ergänzenden Begründungen in der Gegenerklärung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vorbringen jeweils nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15) – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss weitergehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 468/23 mwN).

c) Die mit den Anhörungsrügen abermals dargestellte Rechtsansicht der Beschwerdeführer zur Verjährungsfrage offenbart ebenfalls keinen Gehörverstoß. Vor dem Hintergrund der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner näheren Ausführungen des Senats. Dieser hat mit Recht angenommen, dass sich schon den in den Urteilsgründen erwähnten, zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorgenommenen Unterbrechungshandlungen (UA S. 222 ff., 233) der tatsachengestützte Verdacht einer Beteiligung beider Angeklagter im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der Neubauabteilung der D. über einen zeitlich nicht näher beschränkten Zeitraum seit dem Jahre 2007 sowie der Verdacht einer Einbindung der K. (vgl. UA S. 198) entnehmen lässt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt ferner Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Auslegung des durch einzelne Prozesshandlungen von Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter zum Ausdruck kommenden Verfolgungswillens, insbesondere bei – wie hier – seriell begangenen Wirtschaftsstrafen, keine überspannten Anforderungen stellt.

d) Schließlich hat der Senat die Ausführungen der Verurteilten zu den Voraussetzungen des § 301 StGB nicht übersehen. Trotz fehlender Strafanträge hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Schon deshalb lag eine konkludente Annahme des besonderen öffentlichen Interesses auf der Hand; dies gilt erst recht eingedenk der von ihr angenommenen Voraussetzungen des § 300 StGB (vgl. Nr. 242a Abs. 2 RiStBV; dazu LK/Lindemann, StGB, 13. Aufl., § 301 Rn. 8 mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi