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5 StR 448/22 ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR448.22.0 KI-generiert

Sustainability of dangerousness prognosis under § 63 StGB based on reclassification of bodily injuries as significant offenses

Geschäftsnummer 5 StR 448/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the accused's revision as unfounded, upholding the conviction of the Chemnitz Regional Court and ordering the accused to bear the costs of the appeal. The case involved a criminal appeal where the accused challenged the lower court’s decision regarding charges of significant bodily injury and sexual harassment of minors. Although the revision was rejected on the merits, the BGH issued an ancillary remark correcting the lower court’s legal assessment, clarifying that the bodily injuries in specific instances constituted "significant offenses" under § 63 sentence 1 StGB, which rendered the court’s dangerousness prognosis sustainable and made the volume of the § 184i StGB offenses immaterial for that determination.

Legislator-Regeste

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§ 63 Satz 1 StGB, § 184i StGB; Sustainability of dangerousness prognosis under § 63 StGB based on reclassification of bodily injuries as significant offenses: Es handelt sich – entgegen der Annahme des Landgerichts – jedenfalls bei den in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe festgestellten Körperverletzungen um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gefahrenprognose jedenfalls als tragfähig. Es kommt mithin nicht mehr auf die Vielzahl der festgestellten sexuellen Belästigungen nach § 184i StGB zum Nachteil von Minderjährigen an.

Schlagwörter

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Gefährlichkeitsprognose Strafurteil sexuelle Belästigung fahrlässige Körperverletzung E-Justice Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es handelt sich – entgegen der Annahme des Landgerichts – jedenfalls bei den in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe festgestellten Körperverletzungen um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gefahrenprognose jedenfalls als tragfähig. Es kommt mithin nicht mehr auf die Vielzahl der festgestellten sexuellen Belästigungen nach § 184i StGB zum Nachteil von Minderjährigen an.

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner