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3 StR 468/22 ECLI:DE:BGH:2023:110123B3STR468.22.1 KI-generiert

Dismissal of low-value theft conviction without special public interest and setting of missing fine day-rates

Geschäftsnummer 3 StR 468/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially upheld the defendant’s appeal, ordering the dismissal of proceedings for a petty theft charge under § 206a Abs. 1 StPO and modifying the conviction to cover only aggravated robbery with extortion and two remaining theft cases, while rejecting the remainder of the appeal and setting the daily fine rates for the two single money penalties to the statutory minimum of €1. The dispute arose from a land court’s conviction of the defendant for three counts of theft and aggravated robbery with extortion, where the defendant challenged the procedural validity of the minor theft charge and the completeness of the sentencing. The decisive legal basis was § 248a StGB, which requires either a victim's complaint or a declaration of special public interest by the prosecution for thefts of low-value items; because the prosecution had charged the act as theft with a weapon without affirming special public interest for a value of €20, the requirement for a conviction was not met, necessitating procedural dismissal, whereas the omission of daily fine rates for the other thefts was cured by applying § 354 Abs. 1 StPO by analogy to set them at the minimum.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 248a StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Dismissal of low-value theft conviction without special public interest and setting of missing fine day-rates: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine unausgeführte Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Kündigung wegen Diebstahls Strafzumessung bei Raub strafrechtliche Anklage Sache von geringem Wert Streitwert Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 247/13
Limited revision in theft case: dismissal for lack of special public interest in prosecuting low-value theft despite indictment
5 StR 109/22
Conclusive affirmation of public interest in private complaint property damage by initial prosecution of jointly harmful offense
3 StR 308/20
November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn.
3 StR 9/14
Februar 2014 - 3 StR 9/14, juris Rn.
3 StR 347/14
August 2014 - 3 StR 347/14, juris; vom 17.
3 StR 97/22
Mai 2022 - 3 StR 97/22, juris Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. August 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch werden die Tagessätze für die in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 € festgesetzt.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine unausgeführte Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Diebstahls von 20 € verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Entgegen § 248a StGB liegt weder ein Strafantrag des Verletzten vor noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Letzteres kann zwar auch konkludent erfolgen, etwa durch Erhebung der Anklage. Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 20. Juli 2022 - 5 StR 109/22, NStZ-RR 2022, 354, 355). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). So liegt es hier. In der Anklageschrift ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe gewusst und gewollt, dass sein Mitangeklagter bei der Begehung des Diebstahls ein Pfefferspray mit sich führte, weshalb die Staatsanwaltschaft die Tat als Diebstahl mit Waffen gewürdigt hat. Ein Befassen mit § 248a StGB ergibt sich hieraus nicht.

Die Verfahrenseinstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs (zu Fassung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2 mwN) und zum Wegfall der für diese Tat ausgesprochenen Einzelgeldstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen) ist auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es von der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe abgesehen, die Gesamtstrafe milder als geschehen bemessen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 9/14, juris Rn. 3).

2. Soweit die Strafkammer es versäumt hat, in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, in denen sie Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe zu bestimmen, hat der Senat diese dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14, juris; vom 17. Mai 2022 - 3 StR 97/22, juris Rn. 2).

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt