Correction of omitted daily rate for fine in appeal against conviction for child sexual abuse and child pornography offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as groundless, but amended the sentence by setting the daily rate for the fine in case II.1 to the statutory minimum of one euro per day, thereby upholding the lower court's conviction and total prison sentence of one year and three months with suspended execution. The dispute concerned a substantive appeal against a judgment for sexual abuse of a child in conjunction with sexual abuse of a subordinate, production and third-party possession of child pornography, and third-party possession of juvenile pornography, where the defendant challenged the verdict despite the lower court's failure to specify the daily rate for a fine of 90 daily rates. The decisive legal basis was the application of § 354 Abs. 1 StPO, allowing the appellate court to cure the procedural error of omitting the daily rate by setting it to the legal minimum, thereby rendering the original judgment otherwise final and enforceable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO; Correction of omitted daily rate for fine in appeal against conviction for child sexual abuse and child pornography offenses: Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat es allerdings im Rahmen des – im Übrigen rechtsfehlerfreien – Rechtsfolgenausspruchs versäumt, im Fall II.1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. August 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat es allerdings im Rahmen des – im Übrigen rechtsfehlerfreien – Rechtsfolgenausspruchs versäumt, im Fall II.1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).
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