Inapplicability of Brussels I Regulation to Non-EU Judgments and Inability to Convert Enforcement Application into Ordinary Action Under § 722 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower courts' decisions and denied the application for recognition and enforcement, ruling that the applicant prevailed in the procedural posture of having its claim rejected, while the respondent succeeded in his legal appeal. The dispute concerned the request to enforce a payment judgment issued by a district court in the former Yugoslav Republic of Macedonia in Germany. The BGH held that the application was inadmissible under Regulation (EC) No 44/2001 (Brussels I Regulation) because the issuing state is not an EU member state, and no applicable international treaty exists to facilitate mutual recognition of civil judgments between Germany and that jurisdiction. Consequently, the court determined that the applicant must pursue enforcement exclusively through an ordinary enforcement action under Section 722 of the Code of Civil Procedure, as the application for simplified enforcement cannot be converted into such an action.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 722 ZPO; Inapplicability of Brussels I Regulation to Non-EU Judgments and Inability to Convert Enforcement Application into Ordinary Action Under § 722 ZPO: Eine Vollstreckbarerklärung des Urteils in Deutschland kann die Antragstellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann ihr Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der EuGVVO aF indes nicht umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; zuletzt Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZB 39/94, WM 1995, 361), zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das mazedonische Urteil festgestellten Anspruch hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979, aaO; Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626).
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KI-generiertVolltext
Vollstreckbarerklärung eine mazedonischen Urteils
[TENOR]
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 6. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kichevo, Republik Mazedonien, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von ihr am 6. Oktober 2014 bei dem Amtsgericht Kichevo in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erwirkten Zahlungsurteils im Beschlussverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1; nachfolgend "EuGVVO aF"). Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Der Antrag ist unzulässig.
Das Urteil des Amtsgerichts Kichevo darf nicht gemäß Art. 38 ff EuGVVO aF für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden. Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergangen sind. Mazedonien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Dem Antrag kann auch nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages stattgegeben werden. Weder die Europäische Union noch die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Republik Mazedonien ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt.
Eine Vollstreckbarerklärung des Urteils in Deutschland kann die Antragstellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann ihr Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der EuGVVO aF indes nicht umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; zuletzt Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZB 39/94, WM 1995, 361), zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das mazedonische Urteil festgestellten Anspruch hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979, aaO; Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626).
Grupp
Gehrlein
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