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EnVZ 68/22 ECLI:DE:BGH:2023:110123BENVZ68.22.0 KI-generiert

Failure to substantiate non-acceptance appeal within one-month deadline renders complaint inadmissible under EnWG

Geschäftsnummer EnVZ 68/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant’s complaint against the non-acceptance of her legal appeal as inadmissible, ordering her to bear the costs incurred by the respondent regulatory authority. The dispute concerned an appeal against a decision by the Bundesnetzagentur, where the appellant failed to substantiate her complaint within the statutory one-month deadline following service of the appellate court’s non-acceptance order. Although the appellant cited an electronic communication disruption as a reason for late filing, she did not request reinstatement to the previous state; consequently, the court held that the complaint was procedurally invalid under § 87 EnWG due to the lack of timely reasoning, leaving the lower court’s non-acceptance decision in force.

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO; Failure to substantiate non-acceptance appeal within one-month deadline renders complaint inadmissible under EnWG: The dispute concerned an appeal against a decision by the Bundesnetzagentur, where the appellant failed to substantiate her complaint within the statutory one-month deadline following service of the appellate court’s non-acceptance order. Although the appellant cited an electronic communication disruption as a reason for late filing, she did not request reinstatement to the previous state; consequently, the court held that the complaint was procedurally invalid under § 87 EnWG due to the lack of timely reasoning, leaving the lower court’s non-acceptance decision in force.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Mitteilungsfrist Verletzung der Begründungspflicht ersuchender Staat E-Justice Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
§ 3 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
§ 90 Satz 2 EnWG
Provision cited as the legal basis for the costs decision, imposing the burden of necessary expenses on the appellant.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO
Provisions cited as the basis for determining the value in dispute (Gegenstandswert) for the proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 90 Satz 2 EnWG

Provision cited as the legal basis for the costs decision, imposing the burden of necessary expenses on the appellant.

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO

Provisions cited as the basis for determining the value in dispute (Gegenstandswert) for the proceedings.

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Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 14. September 2022 hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Post übermittelt.

Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelschrift im Hinblick auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs noch am 14. September 2022 formgerecht eingereicht werden konnte. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

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