Inadmissibility of Non-Admission Complaint for Failure to Timely File Reasoned Appal Under § 87 EnWG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Cartel Court (BGH Kartellsenat) dismissed the applicant's complaint against the non-acceptance of appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court's refusal to admit the legal appeal in force, and ordered the applicant to bear the costs, including those of the respondent regulatory authority. The dispute arose from a telecommunications proceeding where the applicant failed to file a reasoned complaint within the statutory one-month period; although the applicant filed via electronic proceedings on September 12, 2022, the submission was incomplete and subsequently re-sent via fax on September 13, 2022, without a requested extension or a motion for reinstatement in the former state. The decisive legal basis was § 87 EnWG (German Telecommunications Act), which mandates that a complaint against the non-acceptance of appeal must be filed and reasoned within one month of service, rendering the applicant's failure to submit a timely reasoned complaint fatal to the admissibility of the proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO; Inadmissibility of Non-Admission Complaint for Failure to Timely File Reasoned Appal Under § 87 EnWG: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 12. September 2022, einem Montag, hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Die Rechtsmittelschrift ist indes nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelschrift daraufhin am 13. September 2022 unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Fax erneut übermittelt.
Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.
Es kann dahinstehen, ob mit der elektronischen Übermittlung vom 12. September 2022, die nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingereicht wurde. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsverfahren nicht beteiligt hat.
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