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6 StR 472/22 ECLI:DE:BGH:2023:260123B6STR472.22.0 KI-generiert

Insufficiency of violence experience finding immaterial where joint perpetration established via dynamic facts and witness testimony

Geschäftsnummer 6 StR 472/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, thereby upholding the Landgericht Braunschweig's conviction and sentencing the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on the validity of a judgment for joint perpetration (Mittäterschaft) of a criminal offense, where the defendant challenged the lower court's failure to legally substantiate the finding that he was "experienced with violence" (gewalterfahren). The Court determined that this legal error was not decisive because the trial court's conclusion of joint perpetration was primarily and sufficiently grounded in the dynamic facts of the commission of the crime and witness testimonies, rather than relying on the flawed characterization of the defendant's violent experience.

Legislator-Regeste

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Insufficiency of violence experience finding immaterial where joint perpetration established via dynamic facts and witness testimony: Zwar hat die Strafkammer – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte „gewalterfahren“ ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht, denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf das dynamische Tatgeschehen und die Aussagen von Zeugen gestützt.

Schlagwörter

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Zeugenaussage strafbare Handlung E-Justice natürliche Kausalität Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vorsorgliche Beweisführung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar hat die Strafkammer – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte „gewalterfahren“ ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht, denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf das dynamische Tatgeschehen und die Aussagen von Zeugen gestützt.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi