Vacatur of confiscation orders for personal effects in drug trafficking convictions due to insufficient justification for seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendants' appeals, vacating the lower court's orders to confiscate specific mobile phones, note pads, and CBD cannabis items, while rejecting the remaining portions of the appeals and upholding the convictions and custodial sentences. The case involved two defendants convicted of drug trafficking in non-minor quantities, with one serving an eight-year-four-month sentence and the other a three-year-three-month sentence, who challenged the procedural handling of a request for a psychiatric expert assessment regarding addiction syndrome and the scope of the confiscation orders. The court found the procedural complaint inadmissible under § 344 Abs. 2 StPO due to incomplete factual submission, but determined that the seizure of the listed personal effects was not justified, leading to their dismissal under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO with the consent of the Federal Public Prosecutor, while the substantive liability and sentencing remained intact.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 246a Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Vacatur of confiscation orders for personal effects in drug trafficking convictions due to insufficient justification for seizure: Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen und den Angeklagten O. Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und vier Monaten (I. Y. ) und drei Jahren und drei Monaten (O. Y. ) verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen – hinsichtlich des Angeklagten I. Y. auch mit Verfahrensrügen – geführten Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2022 wird
a) hinsichtlich des Angeklagten O. Y. von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone (Barcode 5050030817531) und Samsung (Barcode 5050034087213), des Notizzettels (Barcode 5050030817623) und des CBD Marihuanas (Barcodes 5050030817647, 5050030817616, 5050030817654, 5050030817593, 5050030817586, 5050030817579, 5050034087220, 5050030817630, 5050030817548, 5050030817609, 5050030817524 und 5050034087206) abgesehen; dieser Ausspruch entfällt;
b) hinsichtlich des Angeklagten I. Y. von der Einziehung der beiden Mobiltelefone iPhone (Barcode 5050034086926 und 5050034086810), Samsung (Barcode 5050034086803), der Handytasche Anti-Tracking (Barcode 5050034086827) und des Notizzettels (Barcode 5050034086872) abgesehen; dieser Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen und den Angeklagten O. Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und vier Monaten (I. Y. ) und drei Jahren und drei Monaten (O. Y. ) verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen – hinsichtlich des Angeklagten I. Y. auch mit Verfahrensrügen – geführten Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten I. Y. dringen nicht durch. Zu derjenigen, die sich gegen die Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms richtet, bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit die Rüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung des § 246a Abs. 1 StPO erhoben worden sein sollte, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen tatsächlichen Umstände, insbesondere die im Antrag des Beschwerdeführers und im Beschluss der Strafkammer vom 20. Mai 2022 in Bezug genommenen Unterlagen (Ergebnis der freiwilligen Drogentests anlässlich der Behandlung in der Suchtberatung des Herrn A. A. , Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22. Juni 2020, Notizen und Chats des Angeklagten), nicht vollständig vorgetragen worden sind.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Gegenstände hat der Senat aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen und mit dessen Zustimmung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20).
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Werner