Crediting of suspended-sentence community service hours to total imprisonment and joint liability for confiscation of criminal proceeds under StGB §§ 58, 45
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, ordering that 200 hours of community work performed under a previous suspended sentence be credited as 50 days against the total custodial sentence of four years and ten months, and clarifying that the defendant is jointly liable for the confiscation of criminal proceeds; the remainder of the conviction and the defendant's obligation to bear the costs of the legal remedy were upheld. The case involved a revision against a lower court's judgment for aggravated robbery in concurrence with bodily injury, specifically challenging the calculation of the total sentence and the legal clarity of the confiscation order. The court applied § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, which mandates the automatic crediting of supervised release obligations to the total sentence, and utilized § 354 Abs. 1 StPO to directly correct the sentencing calculation using a standard of four work hours per day of imprisonment, thereby modifying the operative part of the judgment to reflect this mandatory credit and joint liability for forfeiture.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Crediting of suspended-sentence community service hours to total imprisonment and joint liability for confiscation of criminal proceeds under StGB §§ 58, 45: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2022
a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die auf die im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 erteilte Bewährungsauflage geleisteten 200 Arbeitsstunden mit 50 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten angerechnet werden,
b) im Ausspruch zur Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrages als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 StR 121/20 mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 StR 192/19 mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des Senats von Berlin über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 27. Januar 2021 (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.
2. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.
3. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner