Rape conviction: qualification of physical restraint as violence under § 177(5)(1) StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction and ordering him to bear the legal costs, thereby allowing the verdict to stand despite an identified error in legal classification. The case involved a rape prosecution where the appellate court corrected the regional court's finding that restraining the victims did not constitute violence, but held that the defendant was not prejudiced by this error because the facts still satisfied the statutory requirements for aggravated rape. The decisive legal basis centered on the interpretation of "violence" under § 177(5)(1) of the German Criminal Code, establishing that physical restraint with significant force qualifies as violence, distinct from the qualified threat requirement of § 177(5)(2), and confirming that the reworded statute did not narrow the scope of violent acts established in prior case law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, § 177 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Rape conviction: qualification of physical restraint as violence under § 177(5)(1) StGB: Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 27). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranzuziehen (vgl. insofern auch MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; BeckOK/Ziegler, StGB, Stand 1. November 2018, § 177 Rn. 32 f.).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Vergewaltigung: Anwendung bzw. Androhung von Gewalt
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten der beiden Opfer als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Bei der Tat 2 kommt hinzu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auf ein Bett drückte und sich auf sie legte, so dass diese sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht entziehen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgleich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussichtstellen eines Übels (LK-Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 33).
Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 27). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranzuziehen (vgl. insofern auch MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; BeckOK/Ziegler, StGB, Stand 1. November 2018, § 177 Rn. 32 f.).
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler allerdings nicht beschwert.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Köhler