Valuation of independently asserted set-off claims for value-in-dispute purposes under § 45 Abs. 3 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s 8th Civil Senate dismissed the defendant’s objection to the value-in-dispute determination, upholding the court-established amount of €62,700 and rejecting the defendant’s request to reduce it to €40,000. The dispute concerned the procedural valuation of a non-appealable value-in-dispute ruling issued by the BGH, which had set the appellate value at €62,700 based on a primary claim of €20,000 and auxiliary set-off defenses. The defendant argued that the four distinct damage claims asserted in set-off (brokerage fees, price differential, value loss, and storage costs) were unselbstständige (dependent) items of a single unified claim, thus warranting only a limited value increase. The court held that because the claims, though stemming from the same alleged breach of duty, were based on separate factual circumstances and could stand in an alternative relationship (*Eventualverhältnis*), they constituted legally independent counterclaims. Consequently, applying § 45 Abs. 3 GKG, the total value-in-dispute was correctly calculated by adding the full aggregate value of the all final-counterclaims (€42,700) to the primary claim.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 45 Abs. 3 GKG, § 19 Abs. 3 GKG; Valuation of independently asserted set-off claims for value-in-dispute purposes under § 45 Abs. 3 GKG: The dispute concerned the procedural valuation of a non-appealable value-in-dispute ruling issued by the BGH, which had set the appellate value at €62,700 based on a primary claim of €20,000 and auxiliary set-off defenses. The defendant argued that the four distinct damage claims asserted in set-off (brokerage fees, price differential, value loss, and storage costs) were unselbstständige (dependent) items of a single unified claim, thus warranting only a limited value increase. The court held that because the claims, though stemming from the same alleged breach of duty, were based on separate factual circumstances and could stand in an alternative relationship (*Eventualverhältnis*), they constituted legally independent counterclaims. Consequently, applying § 45 Abs. 3 GKG, the total value-in-dispute was correctly calculated by adding the full aggregate value of the all final-counterclaims (€42,700) to the primary claim.
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KI-generiertCited as the procedural rule governing the time limit for filing the objection (Gegenvorstellung) against the value-in-dispute determination, which the court found to have been observed.
Volltext
Streitwertfestsetzung bei hilfsweise erklärter Aufrechnung: Werterhöhende Wirkung verschiedener Gegenansprüche aus einer Pflichtverletzung
[TENOR]
Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 gegen den mit Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2019 auf 62.700 € festgesetzten Wert des Beschwerdeverfahrens "Streitwertbeschwerde" erhoben und eine Herabsetzung des Streitwerts auf 40.000 € beantragt.
II. Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet.
1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7 mwN; vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3). Diese Frist ist hier eingehalten.
2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 62.700 € zutreffend bemessen worden ist.
Der Streitwert erhöht sich im Streitfall gemäß § 45 Abs. 3 GKG - ausgehend von der Klageforderung in Höhe von 20.000 € - um 42.700 € auf 62.700 €.
a) Die Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG bemisst sich bei einer hilfsweise erklärten Aufrechnung mit mehreren rechtlich selbstständigen Gegenansprüchen gegen eine bestrittene Klageforderung anhand des Gesamtwerts der rechtskraftfähig aberkannten Gegenforderungen, wenn das Gericht die Klage für begründet, die Gegenforderungen jedoch für unbegründet erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316 unter 2 [zu § 19 Abs. 3 GKG aF]; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 937 Rn. 12). Mehrere nicht verselbstständigte Teilbeträge derselben hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung - wie etwa unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Vorschussanspruchs - können hingegen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander stehen und infolgedessen auch keine mehrfache Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 - XII ZR 218/94, NJW-RR 1995, 508 unter [II] 2 b [zu § 19 Abs. 3 GKG aF]).
b) Danach beträgt die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG im Streitfall 42.700 €.
Die Beklagte hat hilfsweise - wegen Nichtabnahme des Recyclers durch die Klägerin - mit folgenden Schadensersatzforderungen aufgerechnet:
- 5.000 € Vermittlungsgebühr für den Ersatzverkauf
- 15.000 € Differenz zwischen Inzahlungnahme eines anderen Recyclers im Rahmen des Ersatzverkaufs und tatsächlich erzieltem Erlös bei der Weiterveräußerung dieses anderen Recyclers
- 10.000 € Wertverlust des Traktors, der im Rahmen des Ersatzverkaufs ebenfalls in Zahlung genommen wurde, bislang jedoch nicht weiterveräußert werden konnte
- 12.700 € Kosten der Lagerung des streitgegenständlichen Recyclers vom 1. Juli 2015 bis 4. November 2015 (Zeitpunkt des Ersatzverkaufs)
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei um rechtlich selbstständige Gegenforderungen und nicht etwa um unselbstständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. Zwar stützt die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche sämtlich auf dieselbe behauptete Pflichtverletzung der Klägerin, namentlich die Nichtabnahme des betreffenden Recyclers. Jedoch leitet sie aus dieser behaupteten Pflichtverletzung unterschiedliche Schadensersatzansprüche aufgrund jeweils verschiedener Lebenssachverhalte (zusätzliche Vermittlungsgebühr, Erlösminderung durch ungünstigen Weiterverkauf bzw. eingetretenen Wertverlust der in Zahlung genommenen Gegenstände, Lagerkosten) ab. Gegenstand der Hilfsaufrechnung sind mithin mehrere Schadensersatzansprüche, die zweifellos in einem Eventualverhältnis zueinander stehen können und deshalb - jeweils - eine entsprechende Streitwerterhöhung auslösen.
Über die genannten Gegenforderungen haben beide Vorinstanzen eine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsurteil auch ausdrücklich in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz gestellt.
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Wiegand