Confiscation limited to actual dispositional power over criminal proceeds and single-act aiding in computer fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the appeals of two defendants, reducing the confiscation order against one defendant to €66,421.72 and correcting the guilty verdict against the other to aid in computer fraud in a single case, while rejecting all further claims and imposing the costs of the legal remedy on both appellants. The case arose from a Landgericht Hannover judgment convicting one defendant of computer fraud in five instances and the other of aiding and abetting in four instances, involving unauthorized transfers facilitated by sharing bank authentication data and logistical support; the challenges concerned the scope of confiscation of criminal proceeds and the multiplicity of the aiding offense. The court ruled that confiscation is limited to the portion of the proceeds over which the specific defendant had actual control or shared dispositional power, prohibiting cross-case netting that violates the prohibition of aggravation under § 358(2) StPO, and determined that a single continuous act of providing infrastructure and mediation constitutes only one legal act of aid, not multiple offenses, pursuant to established case law on the unity of the act in aiding and abetting.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 421 BGB, § 53 StGB; Confiscation limited to actual dispositional power over criminal proceeds and single-act aiding in computer fraud: d) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. über dessen Anteil hinaus rechtfertigen. Er haftet für die Einziehung des Wertes seiner Beuteanteile sowohl neben Sa. (Fall II.1) als auch neben den unbekannt gebliebenen Zahlungsempfängern (Fälle II.2 bis 5) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 2023 wird
a) die gegen den Angeklagten S. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 66.421,72 Euro reduziert,
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte N. der Beihilfe zum Computerbetrug schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Computerbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Beihilfe zum Computerbetrug „in 4 Fällen“ zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat das Landgericht den Wert von Taterträgen eingezogen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die den Angeklagten S. betreffende Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen veranlasste S. im Fall II.1 der Urteilsgründe unter Verwendung der von ihm erlangten TAN Überweisungen vom Konto des Geschädigten auf Konten des gesondert Verfolgten Sa. . Von der Gesamtbeute über 37.545,66 Euro kehrte dieser die Hälfte, nämlich 18.772,83 Euro an S. aus.
b) Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte S. – wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20 mwN) – in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erlangte. Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich Sa. , auf dessen Konto das Geld zunächst gelangte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 6 StR 602/21). Für die Annahme gemeinsamer Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Beteiligten mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 61/21 mwN).
c) Die Fall II.1 betreffende Einziehungsentscheidung kann nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben. Sie lässt sich nicht mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Einziehung von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB betreffend die Fälle II.2 bis 5 der Urteilsgründe lediglich in Höhe von 47.648,89 Euro angeordnet worden ist (Gesamteinziehungsbetrag 85.772,83 Euro abzüglich Gesamtbetrag von 37.545,66 Euro aus Fall II.1), obgleich der Angeklagte S. aus diesen Taten insgesamt 75.808,14 Euro erlangte. Einer solchen Verrechnung mit Beträgen, die gegebenenfalls bei weiteren Taten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind, steht das auch Einziehungsentscheidungen umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82/20 Rn. 11).
d) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. über dessen Anteil hinaus rechtfertigen. Er haftet für die Einziehung des Wertes seiner Beuteanteile sowohl neben Sa. (Fall II.1) als auch neben den unbekannt gebliebenen Zahlungsempfängern (Fälle II.2 bis 5) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. erweist sich als rechtsfehlerhaft.
a) Nach den Feststellungen förderte und unterstützte N. das Erlangen und die anschließende Verwendung der Kundendaten für unberechtigte Überweisungen durch den Angeklagten S. und den gesondert Verfolgten D. (Fälle II.2 bis 5 der Urteilsgründe), indem er seine eigens schalldicht hergerichteten Büroräume und die dortige Infrastruktur zur Verfügung stellte sowie allgemein als Schlichter zwischen den anderen Tatbeteiligten fungierte.
b) Die Strafkammer ist unzutreffend von Beihilfe zum Computerbetrug in vier Fällen ausgegangen. Denn dadurch, dass N. die unberechtigten Überweisungen durch die übrigen Beteiligten durch ein und dasselbe Tun unterstützte, ist in seiner Person nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 224/20 mwN).
Der Strafkammer ist insoweit kein bloßes Tenorierungsversehen unterlaufen. Zwar hat sie eine „Freiheitsstrafe“ ausgeurteilt und im Rahmen der Strafzumessung keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. In der rechtlichen Würdigung ist aber ebenfalls von Beihilfe zum Computerbetrug „in vier Fällen die Rede“, wobei § 53 StGB erwähnt wird.
c) Der Senat schließt mit Blick auf den umfassend geständigen Angeklagten aus, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können, und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
3. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten jeweils die volle Kostenlast aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Sander
Tiemann
RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtan der Unterschriftgehindert.
Sander
von Schmettau
Arnoldi