Inadmissibility of reinstatement in previous status after final judgment and failure to re-assert procedural objections within the statutory period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice dismissed the convicted defendant's application for reinstatement to the previous status as inadmissible at his own expense, thereby upholding the prior judgment of life imprisonment, the finding of aggravated guilt, and the order of preventive detention against the defendant. The dispute centered on the defendant's attempt to regularize his missed deadline for further substantiating his criminal appeal, which had been dismissed in 2009, on the grounds that he was denied access to the case files by his mandatory defense counsel until September 2022. The court ruled the application inadmissible on the basis that reinstatement in the previous status is not permissible following the legally binding conclusion of the proceedings, and in any event, the defendant failed to perform the omitted act within the statutory period for reinstatement under Section 45(2) Sentence 2 of the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of reinstatement in previous status after final judgment and failure to re-assert procedural objections within the statutory period: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten selbst ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte zusteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20 Rn. 3 ff.), ist sein Antrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 StR 240/18). Darüber hinaus hat der Verurteilte die versäumte Handlung, die Verfahrensrügen anzubringen, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Hof vom 1. August 2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen geführt wurde, durch Beschluss vom 17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 19. September 2022 beantragte der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um „seine Verfahrensrügen“ anzubringen. Dies sei ihm bislang nicht möglich gewesen, weil er „seine komplette Akte“ erst am 14. September 2022 zur Verfügung gestellt bekommen habe. Von seinem Pflichtverteidiger sei ihm im Erkenntnisverfahren und während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist die Einsichtnahme in die Akte verweigert worden.
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten selbst ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte zusteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20 Rn. 3 ff.), ist sein Antrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 StR 240/18). Darüber hinaus hat der Verurteilte die versäumte Handlung, die Verfahrensrügen anzubringen, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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