Hearing complaint: Right to be heard and omission of reasoning on non-admission complaint review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure dismissed the defendant’s complaint regarding the violation of the right to be heard, rejecting the challenge at the defendant’s expense. This procedural ruling addressed a complaint filed against a prior Senate decision that had previously dismissed a non-admission complaint against an appeal for revision; the specific underlying civil subject matter is not detailed in this text, as the focus was strictly on the procedural handling of that prior dismissal. The Court held that the defendant failed to demonstrate a violation of Article 103(1) of the German Basic Law, ruling that while courts must consider parties' submissions, they are not required to address every single point expressly. The decision relied on § 544(6) sentence 2 of the Code of Civil Procedure, which permits the appellate court to omit a detailed justification for rejecting a non-admission complaint if such justification would not contribute to clarifying the prerequisites for admitting an appeal for revision, confirming that the initial Senate decision stood valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG; Hearing complaint: Right to be heard and omission of reasoning on non-admission complaint review: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters
von Pentz
Oehler
Allgayer
Linder