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VI ZR 154/21 ECLI:DE:BGH:2023:230123BVIZR154.21.0 KI-generiert

Hearing complaint: failure to explain rejection of non-acceptance complaint does not violate right to be heard where § 544(6) sentence 2 ZPO permits unreasoned orders.

Geschäftsnummer VI ZR 154/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge) against the appellate court’s order of December 13, 2022, placing the costs of the proceedings on the plaintiff. The dispute concerned the plaintiff's challenge to the appellate court's decision refusing to allow an appeal on points of law (Nichtzulassungsbeschwerde), with the plaintiff arguing that the lack of a reasoned decision in that prior order violated his constitutional right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law. Relying on § 544(6) sentence 2, clause 2 of the Code of Civil Procedure, which permits courts to omit a reasoned decision when it would not contribute to clarifying the prerequisites for granting a leave to appeal, the BGH held that the right to be heard is not violated by the mere absence of a reasoned order, as the appellate court had nonetheless fully examined and considered the plaintiff's submissions before dismissing the non-acceptance complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG; Hearing complaint: failure to explain rejection of non-acceptance complaint does not violate right to be heard where § 544(6) sentence 2 ZPO permits unreasoned orders: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Anforderung begründeter Entscheid Auslegungsurteile Schlichtungsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24.
III ZR 263/04
Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2022 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters

von Pentz

Müller

Allgayer

Linder