Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 75/16 ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZR75.16.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: Requirement for new and independent constitutional hearing violation vs. re-assertion of prior non-admission arguments

Geschäftsnummer I ZR 75/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's objection hearing (Anhörungsrüge), leaving the prior Senate order rejecting the non-admission complaint in force. The dispute concerned a trademark case where the defendant challenged the rejection of his appeal against the non-admission of revision, arguing that the Senate violated his constitutional right to be heard by failing to adequately address his arguments regarding the unification of legal principles. The court held that the objection failed because the defendant merely reasserted his prior arguments from the non-admission complaint rather than alleging a new, independent violation of the right to be heard, and noted that final-instance decisions generally do not require detailed reasoning unless specific exceptional circumstances apply. The decisive legal basis was Article 103(1) of the German Basic Law and § 321a ZPO, interpreting the right to be heard as guaranteeing an opportunity to present facts but not a right to have the court adopt a specific interpretation, and clarifying that such objections cannot serve to demand supplementary reasoning in the absence of an exceptional basis.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 ZPO; Anhörungsrüge: Requirement for new and independent constitutional hearing violation vs. re-assertion of prior non-admission arguments: Soweit der Beklagte zu 1 mit der Anhörungsrüge auf seinen Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör neues rechtliches Vorbringen verfassungsmässige Anforderung Einheit der Rechtsordnung Auslegung des Rechts Einrede der Verfassungswidrigkeit
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Volltext

Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).

II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 2. März 2017 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

III. Soweit der Beklagte zu 1 mit der Anhörungsrüge auf seinen Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).

In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Darlegung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, auch soweit der Beklagte zu 1 den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht hat. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).

IV. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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