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IV ZA 9/22 ECLI:DE:BGH:2023:110123BIVZA9.22.0 KI-generiert

Legal aid for non-admission appeal denied due to incomplete financial declaration filed after statutory deadline

Geschäftsnummer IV ZA 9/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the defendant's application for legal aid to file a non-admission appeal against the higher regional court's decision, which had largely granted the plaintiff's claim for a declaration of will in exchange for a deposited amount, leaving that appellate judgment final. The dispute concerned the procedural validity of a request for legal aid (Prozesskostenhilfe) filed for a non-admission appeal under German civil procedure. The court held the application procedurally deficient because the mandatory declaration of personal and financial circumstances and supporting documents were not submitted within the one-month statutory deadline (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO), despite the original fax arriving on the last permissible day; under § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, the complete application including all required forms must be filed within the appeal period, and the failure to do so constituted a procedural error attributable to the applicant that precluded relief under § 233 ZPO. Additionally, the court noted the intended litigation lacked sufficient prospects of success under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 222 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Legal aid for non-admission appeal denied due to incomplete financial declaration filed after statutory deadline: Im Übrigen ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch in der Sache unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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finanzielle Verhältnisse gesetzliche Frist Gültigkeit des Testaments unentgeltliche Rechtspflege Bewerbung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 25. Zivilsenat - vom 4. Mai 2022 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat die auf Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 5. Mai 2022 zugestellt worden.

Mit einem am Dienstag, dem 7. Juni 2022 (Tag nach Pfingstmontag), per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Beklagte persönlich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. Dem nochmals am 8. Juni 2022 über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Prozesskostenhilfegesuch war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten mit Belegen beigefügt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

1. Er ist zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden, aber ohne Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

a) Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7).

Der Beklagte hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 7. Juni 2022, dem letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils betrug (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und wegen des auf einen allgemeinen Feiertag fallenden Fristendes mit Ablauf des nächsten Werktages endete (§ 222 Abs. 2 ZPO), beim Bundesgerichtshof eingereicht. Diesem Gesuch waren die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege nicht beigefügt; es enthielt auch keinen Verweis auf ein in der Berufungsinstanz verwendetes Formular mit der Versicherung, dass die Verhältnisse sich nicht verändert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 unter II [juris Rn. 2]). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Belege gingen erst mit dem nochmals über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Antrag am 8. Juni 2022 und somit einen Tag nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof ein.

b) Ein Hinweis auf das Fehlen der Erklärung und der Belege konnte dem Beklagen nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt werden, weil der Antrag erst am letzten Tag der Frist einging und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrags im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen konnte. Nach Fristablauf brauchte dem Beklagten ein Hinweis nicht mehr erteilt zu werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht Betracht. Hat eine Partei ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 m.w.N.).

2. Im Übrigen ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch in der Sache unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Bußmann

Dr. Bommel

Rust