Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZB 12/22 ECLI:DE:BGH:2023:100123BIIZB12.22.0 KI-generiert

Information disclosure rights in infrastructure funds and admissibility of appeal due to subject-matter value threshold

Geschäftsnummer II ZB 12/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's Rechtsbeschwerde, thereby upholding the appellate court’s decision to reject the appeal on admissibility grounds, which confirmed the lower court’s order compelling the defendants to provide information regarding the beneficiaries and partners of a closed infrastructure fund. The dispute concerned a beneficiary’s claim for disclosure of the internal structure of a limited partnership, where the appellate court had classified the subject-matter value of the appeal as not exceeding 600 EUR, rendering the appeal inadmissible without a specific permission for appeal. The highest court held that the appeal was statable but not admissible, as the case did not raise issues of fundamental importance for the sake of uniform case law, nor did the appellate court’s failure to explicitly decide on the permission for appeal violate the defendants’ right to effective legal protection. Key legal provisions applied include §§ 574, 522, and 576 ZPO for the admissibility of the Rechtsbeschwerde, § 511 ZPO regarding the thresholds for appeal admissibility, and Article 2(1) of the German Basic Law in conjunction with the rule of law principle.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO, § 709 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Information disclosure rights in infrastructure funds and admissibility of appeal due to subject-matter value threshold: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und den Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Schlagwörter

KI-generiert
Offenlegung von Daten einzelne Grundrechte Streitgegenstand Gesetzlicher Schutz E-Justice Streitwertgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2022 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €.

[GRUENDE]

I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener Infrastrukturfonds in der Rechtsform einer KG. Der Kläger beteiligte sich an ihr treugeberisch über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage von 7.000 €. Er verlangt von den Beklagten Auskunft über die weiteren Treugeber und Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit nicht mehr als 600 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und den Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen versehen. Er ist deshalb nicht gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, MDR 2019, 826 Rn. 4 f. mwN). Im mit dem Verwerfungsbeschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ist beurkundet, dass der Kläger die Herausgabe einer Liste der Treugeber und Gesellschafter der Beklagten zu 1 beansprucht. Aus der daran anschließenden Erörterung, welchen Geldbetrag die Beklagten für die Erstellung und Herausgabe der Liste aufwenden müssten, ergibt sich zwanglos, dass sie sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung hierzu wenden.

2. Das Berufungsgericht hat den Zugang zum Berufungsrechtszug entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO getroffen hat.

Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Amtsgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € gemäß § 709 ZPO angeordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 17). Eine Begründung für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit enthält das Urteil des Amtsgerichts nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 10). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 700 € durch das Amtsgericht besagt ebenfalls nichts darüber, ob es von der Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach dem Auskunftsinteresse des Klägers, nicht der Beschwer der Beklagten. Dementsprechend hat das Amtsgericht den Gebührenstreitwert nicht nach dem Aufwand der Beklagten für die Erteilung der Auskunft, sondern ausdrücklich nach einem Bruchteil der Einlage des Klägers bemessen.

Born

Bernau

B. Grüneberg

von Selle

C. Fischer