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2 StR 435/23 ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR435.23.0 KI-generiert

Murder conviction; omission of mandatory 1:1 credit for foreign detention in sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 435/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering the Hanau Regional Court’s 2023 judgment to be supplemented by expressly accounting for 1:1 credit for time spent in French extradition detention against the imposed sentence, while rejecting the remainder of the appeal and assigning all litigation costs to the defendant. The case involved a criminal revision challenging a life imprisonment sentence and the finding of particular culpability for two concurrent counts of murder, where the primary procedural issue was the lower court's failure to specify the credit standard for foreign detention as required by law. The decisive legal basis was § 51(4) Sentence 2 of the Criminal Code (StGB), which mandates a judicial determination of the credit scale for foreign custody in the operative part of the judgment, a deficiency the higher court cured by applying § 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) to fix the 1:1 ratio, while finding no other error of law to the defendant's detriment under § 349(2) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Murder conviction; omission of mandatory 1:1 credit for foreign detention in sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Auslieferung Mord Strafprozessordnung Haftkosten Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 410/77
Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
BGHSt 27, 287
Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
3 StR 264/09
September 2009 – 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27, und vom 28.
3 StR 403/23
Credit ratio for foreign surrender detention in sentencing for aggravated bodily injury
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Mai 2023 dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt deswegen den Ausspruch über die Anrechnung und Festsetzung des Maßstabes nach. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27, und vom 28. November 2023 – 3 StR 403/23, juris Rn. 2).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt