Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 235/23 ECLI:DE:BGH:2024:250324B2STR235.23.0 KI-generiert

Criminal sentencing: validity of general preventive considerations in calculating aggregate penalties despite errors in reasoning

Geschäftsnummer 2 StR 235/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the appeals of the defendants against the judgment of the Kassel Regional Court dated July 12, 2022, ruling that the review revealed no legal error to their disadvantage, thereby upholding the original conviction and sentencing, with each defendant bearing the costs of their appeal. The dispute involved a criminal appeal challenging the lower court’s sentencing, specifically the inclusion of general preventive considerations in the calculation of individual and aggregate penalties. The court noted that while the lower court’s reliance on general preventive grounds raised doubts under BGH standards, it excluded the possibility that the outcome would have differed absent these factors, as the imposed sentences remained within the lower range of the applicable statutory limits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 337 Abs. 1 StPO; Criminal sentencing: validity of general preventive considerations in calculating aggregate penalties despite errors in reasoning: Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A. angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23, juris Rn. 14 mwN), Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Gesamtstrafenbildung gesetzliche Grenzen Rechnungsfehler Berechnungsweise der Geldbuße Strafregister E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A. angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23, juris Rn. 14 mwN), Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Menges

Appl

Zeng

RiBGH Schmidt istwegen Urlaubsgehindert zuunterschreiben.

Menges

Lutz