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1 StR 311/22 ECLI:DE:BGH:2022:141222B1STR311.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of auxiliary plaintiff's revision for failure to specify a permissible conviction objective under § 400(1) StPO

Geschäftsnummer 1 StR 311/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) dismissed the revision filed by the auxiliary plaintiff, rejecting it as inadmissible and ordering the auxiliary plaintiff to bear the costs of his legal remedy and the defendant's necessary expenses. The underlying dispute involved a conviction for unauthorized possession of a firearm, where the auxiliary plaintiff challenged the Landgericht's judgment solely on the basis of a general substantive legal error without specifying a permissible objective for the appeal. The decisive legal basis was § 400(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates that an auxiliary plaintiff must explicitly seek a missing conviction for an offense that grants standing to intervene; because the auxiliary plaintiff failed to submit a specific request or clarify a permissible goal within the statutory deadline, the court held the revision inadmissible, and no exception applied.

Legislator-Regeste

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§ 400 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of auxiliary plaintiff's revision for failure to specify a permissible conviction objective under § 400(1) StPO: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids materieller Fehler Beschwerdelegitimation strafbare Handlung gesetzliche Grundlage Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 606/19
April 2020 – 3 StR 606/19 Rn.
3 StR 148/89
Oktober 1989 – 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs.
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Volltext

Die Revision des Nebenklägers K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. Denn anders als in dem im Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 22. September 2022 genannten Fall (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 – 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), ist vorliegend schon kein bestimmter Antrag gestellt worden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Jäger

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk