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3 StR 288/19 ECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR288.19.0 KI-generiert

Rejection of hearing complaint regarding criminal appeal dismissal under Section 349(2) StPO

Geschäftsnummer 3 StR 288/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) rejected the defendant's complaint regarding denial of hearing and ordered him to bear the costs of the legal remedy, thereby upholding its prior decision. The defendant had filed this specific procedural objection against a previous order that dismissed his appeal against a criminal conviction from the Wuppertal Regional Court as manifestly unfounded pursuant to Section 349(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO). The court held that the dismissal of the appeal based on the public prosecutor's motion, without providing a prior notice of the Senate's view, complied with standard practice and satisfied the constitutional right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, as the defendant had the opportunity to respond to the prosecution's request. The ruling affirmed that in such cases, it is not constitutionally required for the appellate court to provide a detailed legal justification for its decision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Rejection of hearing complaint regarding criminal appeal dismissal under Section 349(2) StPO: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 16. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Verfahrenskosten Ausstandsverfahren Landesrecht
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Volltext

Revisionsentscheidung durch Beschluss wegen offensichtlicher Unbegründetheit

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 16. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des Antrags Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

Schäfer

Gericke

Tiemann

Berg

Hoch