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6 StR 114/24 ECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR114.24.0 KI-generiert

Invalidating aggregate sentence for unsupported aggravation by unproven additional offenses

Geschäftsnummer 6 StR 114/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the sentence pronounced for charge II.3.2.c and the resulting aggregate sentence, and remanded the case to a different juvenile protection chamber of the Landgericht Frankfurt (Oder) for re-trial, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for sexual abuse of minors, where the trial court had aggravated the sentencing framework by factoring in unproven additional offenses and a purported lack of recidivism over a long time span. The appellate court found this approach legally erroneous under §§ 349 and 353 Abs. 2 StPO, as the additional offenses were not established beyond reasonable doubt and their consideration contradicted the mitigating assessment that no similar incidents had occurred in the interim, thereby invalidating the sentencing foundation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Invalidating aggregate sentence for unsupported aggravation by unproven additional offenses: Nachdem der Senat das Urteil im ersten Rechtsgang mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, verurteilt und nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verhängt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Sexualdelikten berechtigte Zweifel schwerer Fall E-Justice Vollzug von Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2023 im Strafausspruch zu Fall II.3.2.c der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Nachdem der Senat das Urteil im ersten Rechtsgang mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, verurteilt und nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verhängt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch im Fall II.3.2.c der Urteilsgründe hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 542/21, NStZ-RR 2022, 204) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat bei der Wahl des Strafrahmens und bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die Tat keine einmalige Handlung zum Nachteil der Geschädigten V. dargestellt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht weitere Taten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Allein die Aussage einer Polizeibeamtin, die Geschädigte habe von weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten gegen ihren Willen berichtet, belegt diese nicht ausreichend, zumal sich der Angeklagte nur hinsichtlich der noch anhängigen Taten geständig eingelassen hat. Zudem liegt in der strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Taten ein unaufgelöster Widerspruch zu der strafmildernden Erwägung, dass in dem langen Zeitablauf zwischen den Taten und der Verhandlung keine weiteren gleichgelagerten Vorfälle bekannt geworden seien.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Fehler zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Sander

Tiemann

Wenske

von Schmettau

Arnoldi