Sentencing for urban explosion: balancing criminal energy against reintegration from criminal milieu
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the conviction and sentencing of the Landgericht Würzburg and ordering the appellant to bear the costs of the legal proceedings. The dispute concerned the appropriateness of the sentence, with the defendant challenging the court's failure to sufficiently credit his motivation to distance himself from the criminal milieu as a mitigating factor. The appellate court held that the original sentencing withstood review, finding that the lower court had properly balanced the defendant's willingness to leave the criminal environment against aggravating factors, specifically his criminal energy and the abstract danger posed by the detonation of explosives in a populated urban area. The decision also affirmed that numerous prior foreign convictions had not yet reached the stage of statutory deletion, thereby legally permitting their consideration in the sentencing calculation.
Legislator-Regeste
KI-generiertSentencing for urban explosion: balancing criminal energy against reintegration from criminal milieu: Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter C) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Tatmotivation und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte strafschärfend in seine Erwägungen einstellen. Tilgungsreife der zahlreichen niederländischen Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter C) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Tatmotivation und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte strafschärfend in seine Erwägungen einstellen. Tilgungsreife der zahlreichen niederländischen Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).
Sander
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