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5 StR 509/22 ECLI:DE:BGH:2023:160123B5STR509.22.0 KI-generiert

Failure to submit appellate grounds electronically renders appeal inadmissible despite timely physical delivery

Geschäftsnummer 5 StR 509/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the auxiliary complainant's appeal as inadmissible, ordering the appellant to bear the costs of the proceedings and the necessary expenses of the accused. The dispute concerned the auxiliary complainant's challenge to a Landgericht Hamburg judgment, which had convicted the accused of dangerous bodily injury and imposed a juvenile prison sentence of three years, alongside a decision on civil claims. The court held the appeal failed because the grounds of appeal were not submitted electronically as required by § 32d Sentence 2 StPO, rendering the physical submission within the deadline ineffective; although a corrected electronic submission was later made, it arrived after the expiration of the appeal period. The court further denied reinstatement of the missed deadline on the ground that the auxiliary complainant is liable for the procedural faults of their legal representative under the principles of § 85 Paragraph 2 ZPO, and noted in the alternative that the appeal would have been meritless.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 85 Abs. 2 ZPO; Failure to submit appellate grounds electronically renders appeal inadmissible despite timely physical delivery: Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

Schlagwörter

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Zulässige Gründe gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Ersatzstrafe Zivilurteil Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es zugunsten des Nebenklägers eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers gegen das seinem anwaltlichen Vertreter am 2. September 2022 zugestellte Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Zwar ging eine Revisionsbegründungsschrift am 4. Oktober 2022 und damit noch innerhalb der mit diesem Tag ablaufenden Revisionsbegründungfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beim Landgericht ein. Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22). Am 2. November 2022 wurde die Revisionsbegründung zwar noch einmal formgerecht übermittelt, dies jedoch nunmehr nach dem Ende der Revisionsbegründungfrist.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner