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2 StR 526/16 ECLI:DE:BGH:2017:170517B2STR526.16.0 KI-generiert

Effect of a Non-Competent Court’s Order Dismissing a Legal Remedy

Geschäftsnummer 2 StR 526/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s revision as unfounded, upholding the lower court’s judgment and waiving the imposition of appellate costs, while clarifying that no decision was required regarding the defendant’s immediate complaints against the cost allocation and denial of compensation for pre-trial detention. The dispute centered on whether the Higher Regional Court of Frankfurt am Main lacked jurisdiction to decide those immediate complaints because the concurrent revision against the underlying criminal judgment had vested jurisdiction in the BGH. The Court held that the procedural defect was cured by the doctrine that a ruling by a non-competent court which effectively terminates a pending legal remedy is not void, analogous to § 338 no. 4 Code of Criminal Procedure (StPO), thereby rendering further review by the BGH unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 338 Nr. 4 StPO; Effect of a Non-Competent Court’s Order Dismissing a Legal Remedy: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit dem Rechtsmittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum ist.

Schlagwörter

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Wirkungen des Urteils Verfahrensmangel sachliche Unzuständigkeit Haftentschädigung Rechtslehre Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafsache: Wirksamkeit eines ein Rechtsmittel erledigenden Beschlusses eines unzuständigen Gerichts

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht veranlasst ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit dem Rechtsmittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum ist.

Appl

Krehl

Bartel

Grube

Schmidt