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2 StR 370/22 ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR370.22.0 KI-generiert

Adhesion claim for pre-trial attorney fees lacking factual findings on out-of-court assertion of damages.

Geschäftsnummer 2 StR 370/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, overturning the lower court's order to release the civil claimant from a debt of €973.66 for pre-trial attorney fees, while upholding the conviction for attempted manslaughter in concurrence with grievous bodily harm and the imprisonment sentence of five years and eleven months. The case involved an appeal against a verdict that included an adhesion judgment for damages, with the defendant challenging the procedural and substantive aspects of the civil compensation order. The appellate court ruled that the lower court failed to make necessary factual findings regarding the out-of-court assertion of the damages claim, making the basis and amount of the claim unintelligible, thereby violating procedural standards; consequently, the court declined to decide on the adhesion application for this specific component, and the defendant was ordered to bear the full costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 1 StPO, § 4 Abs. 1 ZPO; Adhesion claim for pre-trial attorney fees lacking factual findings on out-of-court assertion of damages: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Zivilurteil versuchter Totschlag Strafurteil Verfahrenskosten E-Justice Arrestschadenersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 367/21
März 2022 – 4 StR 367/21, juris).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2022 aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, den Nebenkläger von einer Verbindlichkeit in Höhe von 973,66 Euro wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Hauptforderung im Adhäsionsausspruch nebst Zinsen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Nebenforderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bereits keine Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen; daher können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Auslagenentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 1 StPO) fällt die Nebenforderung nicht ins Gewicht (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Franke

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Eschelbach

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