Scope of joint and several liability for criminal proceeds under § 73c StGB in multi-offender group crimes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Final Operative Outcome:** The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the sentence to order him to pay the full value of criminal proceeds, €176,578.13, as a joint and several debtor (Gesamtschuldner), while rejecting the remaining appeals and imposing the costs of the legal remedy on the defendant. **Dispute and Material Facts:** The defendant, a leading member of an organized burglary ring specializing in theft of tools and metals from commercial premises, was convicted of aggravated gang robbery in seven cases and attempted aggravated gang robbery in one case, resulting in a custodial sentence of five years and two months. He challenged the Landgericht Aachen’s forfeiture decision, which had initially limited his joint and several liability to only those specific instances where he acted in concert with a co-defendant, rather than extending it to all offenses committed by the group. **Decisive Legal Basis:** Relying on § 73c of the Code of Criminal Procedure (StGB), the court held that because co-perpetrators shared a joint right to dispose of the stolen goods in all instances, the defendant’s liability must cover the total value of proceeds from all thefts in which he participated. The court also applied § 357 StPO to clarify that the error could not be extended to the non-appealing co-defendant, as they had not been convicted for the identical acts, and utilized § 349 Abs. 2 StPO to render the decision in a summary order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 357 StPO; Scope of joint and several liability for criminal proceeds under § 73c StGB in multi-offender group crimes: Demgegenüber kam die vom Generalbundesanwalt beantragte Erstreckung der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Fälle gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Do. nicht in Betracht. Zwar hat die Strafkammer die gesamtschuldnerische Haftung auch für diesen Angeklagten rechtsfehlerhaft nur bei den gemeinsam mit dem Angeklagten verübten Taten angeordnet. Soweit der Mitangeklagte Do. Einbruchsdiebstähle ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern begangen hat, ist er jedoch nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 – 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 357 Rn. 13 mwN).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 176.578,13 Euro haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.162,92 Euro als Alleinschuldner sowie in Höhe von 27.415,21 Euro als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Do. angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte führendes Mitglied einer Diebesbande, die sich im großen Stil auf Einbrüche in – vor allem im Außenbereich gelegene – Gewerbeobjekte spezialisiert hatte. Bevorzugte Beute waren Werkzeuge und Metalle. Die Bande agierte in häufig wechselnder Besetzung. An den hier abgeurteilten 13 Taten war der Angeklagte in sechs Fällen zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Do. sowie weiteren, gesondert verfolgten Bandenmitgliedern beteiligt. Zwei Einbrüche beging der Angeklagte ohne den Mitangeklagten Do. mit weiteren Bandenmitgliedern, in fünf Fällen beging der Mitangeklagte Do. die Einbrüche ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern. Nur in den sechs Fällen, an denen beide Angeklagte gemeinsam tätig waren, hat die Strafkammer im Rahmen der Einziehungsentscheidung gemäß § 73c StGB eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen.
II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.
2. Die auf die – ebenfalls nicht näher ausgeführte – Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Die Einziehungsentscheidung hingegen bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer übersieht, dass nach ihren Feststellungen … auch in den Fällen 1 und 2 eine Mitverfügungsgewalt der jeweiligen Mittäter über die Tatbeute bestand, so dass bezüglich des gesamten Einziehungsbetrags die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 219/23, Rn. 3 f. m.w.N.). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 3 StR 4/23, Rn. 7 m.w.N.). Der Senat wird den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abändern können.“
Dem schließt sich der Senat an und ändert die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten unter Berücksichtigung aller mit seiner Beteiligung begangenen Diebstähle auf den vollen Einziehungsbetrag von 176.578,13 Euro.
Demgegenüber kam die vom Generalbundesanwalt beantragte Erstreckung der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Fälle gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Do. nicht in Betracht. Zwar hat die Strafkammer die gesamtschuldnerische Haftung auch für diesen Angeklagten rechtsfehlerhaft nur bei den gemeinsam mit dem Angeklagten verübten Taten angeordnet. Soweit der Mitangeklagte Do. Einbruchsdiebstähle ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern begangen hat, ist er jedoch nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 – 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 357 Rn. 13 mwN).
Dass der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, gemäß § 357 Satz 1 StPO zu verfahren, nicht zu folgen vermag, hindert eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht (BGH, Beschluss vom 17. November 1995 – 2 StR 572/95, BGHR § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Menges
Appl
RiBGH Prof. Dr. Krehlist in den Ruhestandgetreten und dahergehindert zuunterschreiben.
Menges
Zeng
Grube