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1 StR 257/22 ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR257.22.0 KI-generiert

Compensation for undue appellate delay via crediting of custodial sentence

Geschäftsnummer 1 StR 257/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) rejected the defendant's substantive revision regarding the sentencing of a life imprisonment plus additional time for cumulative punishment, but supplemented the lower court’s judgment to compensate for a one-year constitutionally disproportionate delay in the revision proceedings by deeming two months of the total custodial sentence already served. The dispute centered on a criminal appeal challenging the Landgericht Hamburg’s conviction for multiple offenses, including sexual crimes against children and adults, where the defendant argued that the delay in the BGH proceedings necessitated relief. The decisive legal basis for the compensation order was the principle of the right to a trial within a reasonable time and the doctrine that excessive procedural delays constitute a violation of the rule of law requiring proportional remedy, specifically the crediting of pre-trial detention or reduction of the total term to offset the infringement.

Legislator-Regeste

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Compensation for undue appellate delay via crediting of custodial sentence: Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr war anzuordnen, dass zwei Monate der gegen den mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, Az. 608 KLs 5/21, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe Haftentschädigung Verfahrensverzögerungen Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten lebenslängliche Freiheitsstrafe
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass hinsichtlich der verhängten Gesamtstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate als vollstreckt gelten.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr war anzuordnen, dass zwei Monate der gegen den mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, Az. 608 KLs 5/21, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Jäger

Wimmer

Leplow

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Welnhofer-Zeitler