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4 StR 167/17 ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR167.17.0 KI-generiert

Whether a starter pistol qualifies as a weapon for aggravated extortion when loaded with non-lethal cartridges

Geschäftsnummer 4 StR 167/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's judgment on guilt and sentence regarding the characterization of the weapon used, and remanded the case for a new hearing at a different chamber of the Landgericht, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the denial of commitment to a deinstitutionalization facility intact. The dispute centered on whether the defendant’s use of a starter pistol loaded with "knock cartridges" during an attempted aggravated extortion constituted a qualified offense under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB or merely a simple aggravated one under § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. The Court held that the conviction for the particularly serious form failed because the lower court did not make sufficient factual findings to establish that the weapon’s muzzle blast could cause significant injury, a prerequisite for it to be legally classified as a "weapon" for the purpose of the aggravation, thereby necessitating a reassessment of the applicable sentencing framework.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 2 StGB; Whether a starter pistol qualifies as a weapon for aggravated extortion when loaded with non-lethal cartridges: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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schwerer Fall Erpressung Waffenrechtsdelikte Strafzumessung Eröffnung der Strafuntersuchung Notwehr
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Volltext

Abgrenzung der schweren von der besonders schweren räuberischen Erpressung: Einsatz einer mit "Knallpatronen" geladenen Schreckschusswaffe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Februar 2017 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben sämtliche Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten Schreckschusswaffe zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170 [Ls]). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, werden diese Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom Landgericht auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht belegt. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass die Schreckschusswaffe mit „Knallpatronen“ geladen war.

Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht und damit nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen hat.

Der Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und die dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommene Strafe können deshalb nicht bestehen bleiben.

2. Von der Aufhebung werden aber nur die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 aaO). Mit Blick darauf kann auch die Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung von der Aufhebung ausgenommen werden. Diese weist auf der Grundlage der bindenden Feststellung keinen Rechtsfehler auf. Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil-)Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16).

Sost-Scheible

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