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6 StR 519/22 ECLI:DE:BGH:2023:250123B6STR519.22.0 KI-generiert

Valuation of stolen goods for confiscation: requirement to assess ordinary market value and depreciation in residential burglary cases

Geschäftsnummer 6 StR 519/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision partially granted the defendant's appeal, overturning the lower court's order for the confiscation of the value of criminal proceeds and remanding that specific issue for a new hearing, while rejecting the remainder of the revision and upholding the prison sentences. The case involved a conviction for aggravated residential burglary and theft, where the defendant challenged the first-instance court's determination of the stolen goods' value, which had been based on mere lists and apparent new prices rather than a proper assessment. The decisive legal basis is the requirement that the amount subject to confiscation must be determined by the goods' ordinary market value (market value), necessitating a specific differentiation based on the nature or condition of the items, such as deducting value for used goods, in accordance with § 73d Abs. 2 StGB; the higher court found the original findings insufficient for review but concluded that the sentencing error did not affect the overall prison term.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73d Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Valuation of stolen goods for confiscation: requirement to assess ordinary market value and depreciation in residential burglary cases: The case involved a conviction for aggravated residential burglary and theft, where the defendant challenged the first-instance court's determination of the stolen goods' value, which had been based on mere lists and apparent new prices rather than a proper assessment. The decisive legal basis is the requirement that the amount subject to confiscation must be determined by the goods' ordinary market value (market value), necessitating a specific differentiation based on the nature or condition of the items, such as deducting value for used goods, in accordance with § 73d Abs. 2 StGB; the higher court found the original findings insufficient for review but concluded that the sentencing error did not affect the overall prison term.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Streitwertberechnung Abschreibung Revision des Strafurteils Hehlerei Vermögensdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Legal basis cited in the dispositive for the partial success of the revision resulting in the quashing of the confiscation order.

§ 349 Abs. 2 StPO

Legal basis cited in the dispositive for rejecting the further parts of the revision as unfounded.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. August 2022 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen zum Wert des Stehlguts aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Wert der Taterträge in Höhe von 25.404,17 Euro eingezogen und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220 Euro aus dem Strafbefehl aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einziehungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 386/20 mwN).

a) In den Urteilsgründen wird zum Wert des Stehlguts – soweit es sich nicht um Bargeld handelt – lediglich erwähnt, dass sich die „Gegenstände“ und ihr Wert aus den Stehlgutlisten der jeweiligen Geschädigten ergeben. Im Fall II.3 der Urteilgründe habe eine Polizeibeamtin „Angaben zum Wert“ der entwendeten Schmuckstücke und Uhren gemacht.

b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die von ihr zugrundegelegten Werte rechtsfehlerfrei ermittelt und insbesondere nach Art oder Zustand der Sache differenziert und gegebenenfalls einen Abzug „neu für alt“ vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 386/20). Im Fall II.7 legen die Einzelbeträge (z.B. „369,99 Euro“) überdies nahe, dass die Strafkammer allein Neupreise berücksichtigt hat.

c) Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, beispielweise unter Heranziehung der Anschaffungskosten und der Gebrauchsdauer, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 StR 501/18, NStZ-RR 2019, 142). Da der Rechtsfehler nur die Wertermittlung betrifft, haben die Feststellungen zum Stehlgut im Übrigen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafbemessung auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlguts beruht. Denn die vom Landgericht angenommenen erheblichen Wertunterschiede haben sich in der Abstufung der Freiheitsstrafen nicht abgebildet.

3. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Berücksichtigung des Einziehungsbetrags aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 über 220 Euro zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 342/21).

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi