Lawyer license revocation for insolvency: inadmissibility of appeal based on "Reichsbürger" jurisdictional arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the application for leave to appeal, denying the plaintiff's request and leaving the lower court's dismissal of the action in force, with the plaintiff bearing the costs of the review proceeding. The dispute concerned a lawyer whose authorization to practice was revoked due to financial insolvency, a decision by the competent authority that the plaintiff challenged in the Lawyers' Court of Justice and subsequently sought to appeal against, arguing based on "Reichsbürger" ideology that the German state was illegitimate and the judiciary lacked jurisdiction. The court held that the arguments did not satisfy the requirements for admitting an appeal under § 124 Abs. 2 VwGO in conjunction with § 112e Satz 2 BRAO, and determined that a procedural error regarding the admissibility of the legal remedy was not decisive because the admissibility would have been affirmed in any case under § 112a Abs. 1 BRAO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Lawyer license revocation for insolvency: inadmissibility of appeal based on "Reichsbürger" jurisdictional arguments: 1. Die vom Kläger in Zweifel gezogene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger betreibt in H. , , als Einzelanwalt eine Anwaltskanzlei. Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II. 1. Die vom Kläger in Zweifel gezogene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO.
2. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Kläger, der sich als Angehöriger des Königreichs Preußen bezeichnet, führt zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung aus, es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit beantragt worden. Unter teilweiser Bezugnahme auf ein "Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland" macht er geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern ein privater Parteienstaat, eine Multiparteiendiktatur. Das Deutsche Reich befinde sich nach wie vor unter der Verwaltung der Militärregierung. Die US-Firma - Bundesrepublik Deutschland - habe nur ein Staatswesen simuliert, die Ämter und Behörden mit ihren Mitarbeitern seien vom Besatzer angestellt und dadurch zu sogenannten Reichsbürgern geworden. Es gebe keine Staatsbürgerschaft und kein vereintes Deutschland. Dem gesamten Justizwesen sei die gesetzliche Befugnis entzogen. Es handele sich um eine Scheinjustiz. Alle Verwaltungsakte, die seit dem 8. Mai 1945 ausgelöst worden seien, seien rechtswidrig. Für einen Entzug seiner Zulassung gebe es keine Rechtsgrundlage, da im Lichte der getätigten Ausführungen die notwendigen Rechtsgrundlagen/Ermächtigungsgrundlagen nicht ersichtlich seien.
Dieser abwegige Vortrag ist nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 112e Satz 2 BRAO darzutun (vgl. zu einem ähnlichen Antrag auf Zulassung der Berufung nach der Bundesnotarordnung: BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - NotZ (Brfg) 1/22, juris Rn. 3).
Soweit der Anwaltsgerichtshof entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die vom Kläger gerügte vermeintliche Unzulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Verfahrensmangel (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn die Zulässigkeit des Rechtswegs wäre auf der Grundlage von § 112a Abs. 1 BRAO unzweifelhaft zu bejahen gewesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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