Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 432/22 ECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR432.22.0 KI-generiert

Insufficient specification of included individual sentences and inconsistent sentencing ladder in total sentence consolidation

Geschäftsnummer 6 StR 432/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant's revision, reducing the individual sentence for one count to eight months and ordering the forfeiture of €16,800, while vacating the total sentence and prior execution order to remit the case for new proceedings on the remaining issues; the case involved a challenge to a six-year and four-month total imprisonment for habitual fencing, where the appellate court identified inconsistencies in the sentencing ladder and procedural defects in the consolidation of a prior total sentence. The decisive legal basis included the power to reduce a sentence if it is favorable to the defendant and immediately conclusive (§ 354(1) Sentence 2 StPO), the requirement to specifically designate all included individual sentences when combining prior total sentences with new ones to allow for judicial review (§ 55(1) StGB), and the principle that forfeiture orders from related proceedings must be consolidated into a single unified decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 64 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Insufficient specification of included individual sentences and inconsistent sentencing ladder in total sentence consolidation: The decisive legal basis included the power to reduce a sentence if it is favorable to the defendant and immediately conclusive (§ 354(1) Sentence 2 StPO), the requirement to specifically designate all included individual sentences when combining prior total sentences with new ones to allow for judicial review (§ 55(1) StGB), and the principle that forfeiture orders from related proceedings must be consolidated into a single unified decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung prozessuale Revision Verwirkung Normenkontrolle E-Justice Konkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
6 StR 626/21
Validity of correcting the main hearing protocol to cure statutory defects in the end of the self-reading procedure
3 StR 530/86
Dezember 1986 – 3 StR 530/86 –, BGHR StGB § 55 Abs.
1 StR 264/94
August 1994 – 1 StR 264/94 –, juris Rdnr.
6 StR 342/21
August 2021 – 6 StR 342/21; vom 22.
6 StR 31/22
Februar 2022 – 6 StR 31/22).
4 StR 12/20
Involuntary psychiatric commitment: insufficient differentiation between capacity to understand and capacity to act, and incomplete dangerousness prognosis
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to characterize the partial success of the revision, justifying the amendment of the judgment and the vacatur of the total sentence and prior execution order.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the remainder of the revision is unfounded and dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe in Gesamtstrafenausspruch

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Juni 2022

a) dahin geändert, dass

aa) die im Fall 7 verhängte Strafe auf acht Monate herabgesetzt wird;

bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.800 Euro angeordnet wird; die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2021 angeordneten Einziehung entfällt;

b) aufgehoben

aa) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

bb) sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil vom 26. Februar 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Maßregel nach § 64 StGB hat es aufrechterhalten und einen Vorwegvollzug angeordnet. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und die im einbezogenen Urteil getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. Das Landgericht hat sich bei seiner Strafbemessung am Wert des gehehlten Diebesgutes orientiert (UA S. 21). Indessen hat es diesen Maßstab bei der Verhängung der Sanktion für die Tat 7 der Urteilsgründe nicht eingehalten. Während es hier betreffend ein im Herbst 2020 gehehltes Fahrrad Pitch im Wert von 350 EUR (UA S. 13, 22) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt hat, wurden für die im selben Zeitraum vom Angeklagten in den Fällen 3, 6 und 8 der Urteilsgründe übernommenen Diebesgüter im Wert von ebenfalls unter 1.000 EUR – nämlich ein Fahrrad Giant im Wert von rund 850 EUR, eine Angelausrüstung im Wert von 420 EUR sowie ein iPhone X (UA S. 12 f.) – jeweils Einzelfreiheitsstrafen von lediglich acht Monaten gefunden. Eine Erklärung für die höhere Freiheitsstrafe liefern die Urteilsgründe nicht. Bei dieser Sachlage kann der Senat von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO Gebrauch machen und – der tatrichterlichen schadensbezogenen Bemessung der Einzelstrafen folgend – die verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf acht Monate herabsetzen, um eine den Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 6 StR 626/21 –, juris Rdnr. 4).

2. Darüber hinaus hält der Gesamtstrafenausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Da bei der Einbeziehung einer früher erkannten Gesamtstrafe die ursprünglichen und die neu verhängten Einzelstrafen die Grundlage des neuen Gesamtstrafenausspruchs bilden, müssen zur Ermöglichung ihrer revisionsgerichtlichen Nachprüfung alle einbezogenen Einzelstrafen konkret bezeichnet (…) werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 – 3 StR 530/86 –, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; und vom 8. August 1994 – 1 StR 264/94 –, juris Rdnr. 3; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rdnr. 56; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rdnr. 34).

b) Diesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht gerecht geworden. Das angegriffene Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, weil von den insgesamt 51 Einzelstrafen aus dem der Einbeziehung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2021 lediglich die Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die hieraus vormalig gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mitgeteilt werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung des angeordneten Vorwegvollzugs nach sich (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Kompensationsentscheidung hat hingegen Bestand.

2. Zudem bedarf die Einziehungsentscheidung – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO der Korrektur, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2021 – 6 StR 342/21; vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22).

3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht gehalten ist, die Urteilsgründe sorgfältig und sprachlich korrekt abzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 4 StR 12/20), weil diesbezügliche Unzulänglichkeiten den Bestand des Urteils gefährden können.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi