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4 StR 84/17 ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR84.17.0 KI-generiert

Threat via Voicemail: Requirement of Actual Victim Awareness and Missing Assessment of Withdrawal from Attempted Extortion

Geschäftsnummer 4 StR 84/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, vacating the Landgericht Dortmund’s conviction for attempted extortion and two counts of threats, as well as the total aggregate sentence of three years and four months, and remanded these specific issues to a different juvenile chamber of the Landgericht for new trial, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a juvenile defendant convicted of, among other offenses, attempted extortion (threatening to publish intimate photos for 1,000 euros) and two instances of threat (leaving death threats on the victim's voicemail), challenging the lower court’s findings on the completeness of the factual assessment. The appellate court found a defect in the reasoning regarding the attempted extortion because the trial court failed to analyze the "horizon of withdrawal" to determine if the defendant voluntarily desisted from completing the offense, and it held that the threats under § 241 StGB were not established because the verdict did not find that the victim actually perceived or became aware of the messages recorded on the mailbox, a prerequisite for the offense of threat; if reconvicted, the new court must consider whether the two subsequent threats constituted a single concurrent offense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 22 StGB, § 241 Abs. 1 StGB; Threat via Voicemail: Requirement of Actual Victim Awareness and Missing Assessment of Withdrawal from Attempted Extortion: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung, Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung und mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen, versuchter Erpressung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchte Erpressung E-Justice Strafurteil vollendeter Versuch dringender Tatverdacht ungenügende Gefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 39, 221
Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227) und zu einem etwaigen freiwilligen Verzicht durch ihn auf die weitere Tatausführung.
4 StR 168/13
Stalking and psychiatric commitment: requirement of a significant criminal offense and objective somatic injury for bodily harm convictions
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Volltext

Bedrohung: Hinterlassen einer Todesdrohung auf der Mailbox des Geschädigten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen II. 3, II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung, Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung und mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen, versuchter Erpressung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 3, § 22 StGB im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen drohte der Angeklagte dem Geschädigten, von dem er zuvor gegen dessen Willen Nacktaufnahmen angefertigt hatte, deren Veröffentlichung und Verbreitung im Internet an. Durch Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 Euro könne der Geschädigte dies abwenden. Der Geschädigte kam der Forderung nicht nach.

b) Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht hinreichend ergibt, ob der Angeklagte von der versuchten Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist. Zwar hat das Landgericht in der rechtlichen Würdigung - ohne nähere Begründung - ausgeführt, Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt seien nicht ersichtlich (UA S. 32). Das Urteil verhält sich jedoch nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227) und zu einem etwaigen freiwilligen Verzicht durch ihn auf die weitere Tatausführung. Ohne diese Angaben kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten von dem Erpressungsversuch zu Recht verneint hat.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Fällen rief der Angeklagte den Geschädigten an und hinterließ, als dieser den Anruf nicht entgegennahm, auf dessen Mailbox eine Nachricht mit Todesdrohungen gegen den Geschädigten (Fall II. 4). Drei Minuten später rief er ihn erneut an und sprach eine weitere Todesdrohung auf die Mailbox (Fall II. 5).

b) Die Urteilsgründe tragen in diesen beiden Fällen die Annahme einer Bedrohung nicht. Der Tatbestand der Bedrohung setzt voraus, dass die Ankündigung des Verbrechens den Bedrohungsadressaten erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377). Dies war nicht bereits dadurch der Fall, dass die vom Angeklagten geäußerten Bedrohungen auf der Mailbox des Geschädigten aufgezeichnet wurden, sondern hätte eine tatsächliche Kenntnisnahme der Bedrohungen durch den Geschädigten vorausgesetzt. Hierzu hat das Landgericht indes keine Feststellungen getroffen. Auch aus dem Geständnis des Angeklagten, auf das es seine Überzeugungsbildung ausschließlich gestützt hat, ergibt sich dies nicht.

c) Für den Fall einer erneuten Verurteilung wegen Bedrohung wird das neu erkennende Tatgericht zu erwägen haben, ob die beiden vom Angeklagten kurz nacheinander geäußerten Bedrohungen - jedenfalls bei gleichzeitiger Kenntnisnahme durch den Geschädigten - tateinheitlich verwirklicht wurden.

3. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 3, II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Quentin

Feilcke