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StB 23/24 ECLI:DE:BGH:2024:170424BSTB23.24.0 KI-generiert

Consent to probationary suspension of remaining sentence declared through attorney during appeal proceedings

Geschäftsnummer StB 23/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Senate reversed the Munich Higher Regional Court's denial of a request to suspend the remaining sentence on probation, remanding the case to the first-instance court for a new substantive review, thereby allowing the convicted defendant to prevail on the issue of consent. The dispute concerned whether the defendant's consent to probationary suspension, provided through his defense attorney in the appeal proceedings, was legally sufficient under § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, after the lower court had previously rejected the application due to the absence of such consent. The court held that consent may be declared during the appellate phase via an "explanation messenger" (the attorney), while excluding direct personal representation; however, because the lower court had not yet conducted the mandatory personal hearing under § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nor considered a forensic expert report under § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, the matter was exceptionally returned to the original court rather than being decided by the appellate instance pursuant to § 309 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 309 Abs. 2 StPO; Consent to probationary suspension of remaining sentence declared through attorney during appeal proceedings: Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung bedingter Strafvollzug Prozessleitung gesetzliche Vertretung materielle Voraussetzungen Disziplinierung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einwilligung des Verurteilten zur Aussetzung des Strafrests zur Bewährung im Beschwerdeverfahren

[TENOR]

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 2024 (7 St 10/23) aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 5. April 2023 rechtskräftig. Zuvor hatte sich der - inzwischen augenscheinlich im Ausland lebende - Verurteilte in dem Verfahren vom 15. April 2015 bis zum 16. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Sowohl der Generalbundesanwalt als auch das Oberlandesgericht haben ihn vergeblich um Mitteilung gebeten, ob er einer Strafaussetzung zur Bewährung zustimme. Das Oberlandesgericht hat es durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen, und dies mit der fehlenden Einwilligung des Verurteilten begründet. Dieser hat durch seinen Verteidiger dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Einwilligung zur Aussetzung des Strafrestes ausdrücklich erklärt werde.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

a) Der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung steht nicht mehr entgegen, dass eine nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten fehlt; denn eine solche kann auch im Beschwerdeverfahren noch erklärt werden (s. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2001 - 2 Ws 270/01, Rpfleger 2002, 170 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, Nds. Rpfl. 2017, 312, 313; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 22a; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 9; jeweils mwN). Hierfür genügt unter den konkreten Umständen die für den Verurteilten durch den Verteidiger abgegebene Erklärung. Zwar ist eine Stellvertretung wegen des höchstpersönlichen Charakters ausgeschlossen. Die Übermittlung durch einen Erklärungsboten ist aber zulässig (s. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354 Rn. 25; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 1 Ws 373/00, NJW 2001, 1150; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 13). Entsprechend ist hier die vom Verteidiger mitgeteilte Einwilligung zu verstehen.

b) Die Sache ist dem Oberlandesgericht zurückzugeben, weil es - nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zurecht - eine weitere Sachprüfung bislang nicht vorgenommen und insbesondere weder den Verurteilten persönlich gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO angehört noch sich mit einer Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO befasst hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1995 - StB 15/95, BGHR StPO § 454 Anhörung 1; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, BGHR StPO § 454 Gutachten 4; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, Nds. Rpfl. 2017, 312, 313; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 90; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 10). Daher ist ausnahmsweise nicht das Beschwerdegericht (§ 309 Abs. 2 StPO), sondern das Erstgericht zu einer Entscheidung in der Sache berufen (s. auch MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 309 Rn. 36).

Schäfer Hohoff Anstötz