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6 StR 539/23 ECLI:DE:BGH:2024:240124B6STR539.23.0 KI-generiert

Omission of clean criminal record from sentencing evaluation as determining factor under § 267(3) No. 1 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 539/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, setting aside the sentence portion of the regional court's judgment regarding charges of serious sexual abuse of children, rape, and sexual abuse of children, and remanding the case for new proceedings on sentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the lower court failed to properly account for the defendant's clean criminal record in its sentencing calculus. The decisive legal basis was the requirement under Section 267 Paragraph 3 Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure to explicitly consider determining sentencing factors; the appellate court found that the omission of the clean record constituted a material valuation error that precluded excluding a potential reduction in the custodial sentence, necessitating the reversal of the operative penalty despite the sufficiency of the factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Omission of clean criminal record from sentencing evaluation as determining factor under § 267(3) No. 1 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafregister Sexualdelikten Revision des Strafurteils Freiheitsstrafe Fall des Ausschlusses Strafmilderungsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2023 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat das straffreie Vorleben des Angeklagten weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erkennbar berücksichtigt. Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 und vom 6. Juni 2023 – 4 StR 133/23, jeweils mwN).

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Senat kann trotz der maßvollen Strafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf noch niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi