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5 StR 547/22 ECLI:DE:BGH:2023:180123B5STR547.22.0 KI-generiert

Reinstatement in the previous status for missing form requirements in a criminal appeal under § 32d StPO

Geschäftsnummer 5 StR 547/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Fifth Criminal Senate of the Federal Court of Justice granted the defendant's motion for reinstatement to the previous status, ruling that the delay in filing the formal appeal was excused, and ordered that the deadline for submitting the appeal grounds begins upon service of this decision. The dispute arose when the defendant, convicted by the Lower Regional Court of Bremen for robbery, theft, and property damage, initially filed an appeal via fax that failed to meet the formal requirements of § 32d sentence 2 StPO regarding the declaration of grounds, and subsequently refiled in compliance after receiving a formal warning. Citing the General Federal Prosecutor's concurrence, the court applied the doctrine of reinstatement under German procedural law, determining that because the lower court had already delivered a complete judgment effectively served, no return of the file for supplementary reasoning or re-service was necessary, thereby allowing the appellate process to proceed on the new timeline.

Legislator-Regeste

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§ 32d Satz 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Reinstatement in the previous status for missing form requirements in a criminal appeal under § 32d StPO: Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN).

Schlagwörter

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bisheriger Rechtsstatus Strafurteil Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation E-Justice Zustellung von Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 30. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022, bei Gericht per Telefax am 7. Juli 2022 eingegangen, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Auf den dem Angeklagten am 22. Juli 2022 und seinem Verteidiger am 18. Juli 2022 zugegangenen Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 19. Juli 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN).

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner