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I ZB 40/23 ECLI:DE:BGH:2024:120424BIZB40.23.0 KI-generiert

Valuation of attorney fee subject matter for compelling performance of titled obligation via coercive fine

Geschäftsnummer I ZB 40/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH (1st Civil Senate) fixed the value of the subject matter for attorney fees in the legal appeal (Rechtsbeschwerde) proceedings at €2,000, rejecting the creditors' attempt to establish a different valuation. The dispute concerned the determination of attorney fees under § 33 Abs. 1 RVG after the creditors' legal appeal against a dismissal of their application for a coercive fine (Zwangsgeld) was itself dismissed; the underlying enforcement action sought to compel the debtor to fulfill a titled obligation to provide an inventory of the estate via a notarial list. Relying on § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG and § 33 Abs. 8 RVG, the single judge determined that in cases where no specific statutory value applies, the value is based on the interest in the performance of the titled act, equating the creditors' interest in enforcing the obligation with their performance interest in the main proceedings, while noting that the decision is free of court fees and costs are not recoverable.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 1 Abs. 3 RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, § 25 RVG, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; Valuation of attorney fee subject matter for compelling performance of titled obligation via coercive fine: Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerinnen, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € festzusetzen.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Vollstreckungskosten Schätzungsverfahren Zivilurteil Streitgegenstand Werturteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei zu erwirkender Vornahme einer titulierten Handlung

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2024 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 11. April 2023 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerinnen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses es abgelehnt hatte, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die beantragten Zwangsmittel sollten dazu dienen, die Schuldnerin dazu anzuhalten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerinnen hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerinnen, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € festzusetzen.

1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. Nr. 2124 der Anlage 1 zum GKG), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für die Gläubigerinnen hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.127; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 25 RVG Rn. 24; jeweils mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Streitfall ging es den Gläubigerinnen mit der beantragten Festsetzung eines Zwangsgelds darum, dass die Schuldnerin die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, ihr Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln mit ihrem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen (OLG Karlsruhe, ErbR 2016, 103 [juris Rn. 5]). Die zur beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf den Wert der Hauptsache angehörten Parteien haben hiergegen außerdem keine Einwendungen erhoben, die Anlass für eine abweichende Festsetzung geben könnten.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke