Unavailability of confiscation proceedings after dismissal of underlying drug offense under § 154 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, reversing the Landgericht Köln’s judgment by ordering the revocation of the confiscation of 1 g of cocaine, while upholding the remaining convictions and the total custodial sentence of six years and six months, as well as the confiscation of 58,500 euros in proceeds. The case involved a dispute over the procedural validity of a confiscation order following a plea bargain (Sachrüge challenge) where the underlying offense was dismissed from the criminal proceedings. The decisive legal basis was that the prior dismissal of the underlying charge under § 154 StPO removed the factual basis for a confiscation order within the criminal trial; such a measure requires a separate independent proceeding initiated by the prosecution under § 435 Abs. 1 S. 1 StPO, and without such a request, the lack of pending status (fehlende Anhängigkeit) rendered the confiscation order procedurally barred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 StPO; Unavailability of confiscation proceedings after dismissal of underlying drug offense under § 154 StPO: Nur die Einziehung von 1 g Kokain hat zu entfallen. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit dieser Einstellung war die zu Grunde liegende Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Einziehungsanordnung entfällt in einem solchen Fall. Sie ist dann in einem selbständigen Einziehungsverfahren möglich und setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO voraus. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2022 dahin geändert, dass die Einziehung von 1 g Kokain aufgehoben wird; die Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr, von Handeltreiben mit und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ferner wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Teilbeträgen in Höhe von 58.500 Euro angeordnet sowie die Einziehung von 1 g Kokain. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft.
Nur die Einziehung von 1 g Kokain hat zu entfallen. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit dieser Einstellung war die zu Grunde liegende Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Einziehungsanordnung entfällt in einem solchen Fall. Sie ist dann in einem selbständigen Einziehungsverfahren möglich und setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO voraus. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).
Franke
Appl
Eschelbach
Zeng
Schmidt