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XI ZR 401/18 ECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR401.18.0 KI-generiert

Forfeiture of consumer loan withdrawal rights through bank-side release of collateral after full repayment

Geschäftsnummer XI ZR 401/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s partial dismissal of the plaintiff bank’s claim and remanded the case for new proceedings, ruling that the appellate court erred in excluding the bank’s release of security as a factor in assessing forfeiture. The dispute concerned whether the consumer borrowers’ 2016 withdrawal of a 2003 loan agreement, which had been fully terminated and secured by a mortgage, was forfeited due to the bank’s reliance on its rights. The BGH held that the release of collateral after full loan repayment constitutes a relevant manifestation of trust in the finality of the relationship for purposes of forfeiture under § 242 BGB, regardless of the bank’s ability to satisfy resulting reparation claims through set-off; the appellate court failed to apply this binding precedent when it treated the security release as merely neutral contractual performance. The legal basis involves the forfeiture of the right of withdrawal in consumer loan contracts, the scope of collateral securing restitution claims under §§ 346 ff. BGB in connection with § 357 BGB (old version), and the equitable principles of § 242 BGB regarding reliance interests.

Legislator-Regeste

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§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Forfeiture of consumer loan withdrawal rights through bank-side release of collateral after full repayment: The dispute concerned whether the consumer borrowers’ 2016 withdrawal of a 2003 loan agreement, which had been fully terminated and secured by a mortgage, was forfeited due to the bank’s reliance on its rights. The BGH held that the release of collateral after full loan repayment constitutes a relevant manifestation of trust in the finality of the relationship for purposes of forfeiture under § 242 BGB, regardless of the bank’s ability to satisfy resulting reparation claims through set-off; the appellate court failed to apply this binding precedent when it treated the security release as merely neutral contractual performance. The legal basis involves the forfeiture of the right of withdrawal in consumer loan contracts, the scope of collateral securing restitution claims under §§ 346 ff. BGB in connection with § 357 BGB (old version), and the equitable principles of § 242 BGB regarding reliance interests.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Rückzahlung des Darlehens Verwirkung Vertrag mit Konsumenten Rückgabe der Sicherheitsleistung Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 561 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive to confirm that the appellate judgment does not stand on other grounds, justifying its reversal.

§ 562 ZPO

Procedural rule cited in the dispositive to effect the lifting (reversal) of the appellate judgment.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural rule cited in the dispositive to remand the case to the court of appeal for new hearing and decision.

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Volltext

Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkungseinwand nach bankseitiger Sicherheitenfreigabe

[TENOR]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Darlehensvertrag mit der Endnummer - 876 betreffend zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Frage, ob das Recht der Beklagten auf Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen verwirkt ist.

Die Parteien schlossen im September 2003 zwei Darlehensverträge. Streitgegenständlich ist nur noch der über 124.000 € zur Endnummer -876 mit einem bis zum 30. Juni 2013 festen Nominalzinssatz von 4,92% p.a. (effektiv 5,03%). Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Klägerin die Beklagten mittels der Verwendung des Worts "frühestens" bei der Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist undeutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Parteien beendeten mit Ablauf der Zinsbindungsfrist im August 2013 den Darlehensvertrag mit der Endnummer -876. Die Klägerin gab die Sicherheit frei. Unter dem 3. Juni 2016 widerriefen die Beklagten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Diesen Widerruf wiederholten sie unter dem 2. August 2016.

Der Klage auf Feststellung, dass sich beide Darlehensverträge "nicht durch einen Widerruf der Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt" hätten, hat das Landgericht entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage - soweit den Darlehensvertrag mit der Endnummer -876 betreffend - abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Endnummer -876 betreffend begehrt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

Das Recht der Beklagten zum Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Endnummer -876 gerichteten Willenserklärungen sei nicht verwirkt. Zwar sei zu einem Zeitmoment von dreizehn Jahren zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs ein Umstandsmoment insoweit getreten, als zwischen der vollständigen Beendigung des Darlehensvertrags und dem Widerruf weitere zwei Jahre und zehn Monate gelegen hätten. Ansonsten spreche für eine Verwirkung indessen nur die Tatsache, dass die Parteien den Darlehensvertrag nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist einvernehmlich beendet hätten. Dies genüge in Zusammenschau mit dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und dem Widerruf nicht, um das Umstandsmoment zu begründen.

Die Klägerin habe nichts Erhebliches dazu vorgetragen, in welcher Weise sie sich im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet habe und welcher Nachteil ihr durch die späte Rückabwicklung entstehe. Die Freigabe von Sicherheiten sehe das Berufungsgericht entgegen einer vom Bundesgerichtshof gebilligten obergerichtlichen Rechtsprechung gerade in Fällen der vollständig beendeten Darlehensverträge nicht als eine für die Verwirkung ausreichende Vertrauensinvestition an. Die Rückübertragung der Sicherheit im Zusammenhang mit der vollständigen Rückführung der Valuta und der Zahlung der Vertragszinsen führe zur Erledigung des Sicherungszwecks. Der Darlehensgeber sei im Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf eines beendeten Darlehensvertrags auf die Sicherungszweckvereinbarung nicht mehr angewiesen. Zwar sichere die Sicherheit aufgrund der gewöhnlich weit gefassten Sicherungsabrede auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Der Darlehensgeber könne jedoch in diesem Fall sein Sicherungsinteresse selbst durch Aufrechnung befriedigen. Damit scheide die Annahme einer nachteiligen Vermögensdisposition des Darlehensgebers durch Freigabe der Sicherheit im Zusammenhang mit der Ablösung des Verbraucherdarlehens von vornherein aus. Ebenso wie die vorbehaltslose Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer, die nicht für die Bejahung der Verwirkung ausreiche, sei die Freigabe gewährter Sicherheiten durch den Darlehensgeber nur eine Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen; dieser Umstand sei mit Blick auf eine etwaige Verwirkung für sich genommen neutral.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwirkung des Widerrufsrechts vor Abgabe der Widerrufserklärung vom 3. Juni 2016 rechtsfehlerhaft weitgehend wortgleich die Überlegungen übernommen, die seinen Urteilen vom 9. Januar 2018 zugrunde lagen (OLG Karlsruhe, WM 2018, 622 ff. und ZIP 2018, 467 ff.). Diese Urteile hat der Senat mit Urteilen vom 16. Oktober 2018 (XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 f. und XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 ff.) aufgehoben. Die dort tragenden Grundsätze gelten auch hier:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer Berücksichtigung der Freigabe von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmoments der Verwirkung nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und nach vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34, vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15, vom 2. April 2019 - XI ZR 687/17, juris Rn. 18 und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 33; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN).

Indem das Berufungsgericht den Darlehensgeber in Fällen des Widerrufs der auf Abschluss eines zwischenzeitlich beendeten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Aufrechnung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche verwiesen hat, hat es den Aspekt der Sicherheitenfreigabe als für die Verwirkung relevant für beendete Darlehensverträge ausgeschlossen. Dabei hat es in Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, in der Freigabe der Sicherheiten liege keine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers darauf, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts ist die Betätigung eines entsprechenden Vertrauens bei der Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände mit zu berücksichtigen. Darauf, ob der Darlehensgeber nach Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses auch noch auf andere Weise die Erfüllung seiner Forderung erlangen könnte, kommt es nicht an.

III. Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO).

Da der Senat der tatrichterlichen Würdigung der nach § 242 BGB maßgeblichen Umstände anhand der höchstrichterlich gefestigten Grundsätze nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 und vom 9. April 2019 - XI ZR 70/18, juris Rn. 16), verweist er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, das Widerrufsrecht der Beklagten sei (schon) im Juni 2016 verwirkt gewesen, wird es die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen haben, dass der Feststellungsausspruch dahin zu präzisieren ist, der noch streitgegenständliche Darlehensvertrag habe sich weder durch den Widerruf vom 3. Juni 2016 noch durch den Widerruf vom 2. August 2016, den die Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erklärt haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 - XI ZR 477/17, WM 2018, 369 f.), in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt