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1 StR 389/22 ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR389.22.0 KI-generiert

Hearing objection in criminal revision: absence of oral hearing and counsel’s non-compliance with client’s instructions do not violate right to be heard

Geschäftsnummer 1 StR 389/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint (Angehörungsrüge), ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. This decision reviewed the Senate's prior ruling, which had rejected the defendant's appeal against a lower court's criminal conviction, where the defendant argued that his counsel filed the appeal with only a general factual objection contrary to his instructions and that he was denied an oral hearing. The court held that the complaint was unfounded because no violation of the right to be heard under § 356a StPO occurred, as the statutory two-week review period under § 349(3) StPO provided sufficient time for submission and the written procedure under § 349(2) StPO does not require an oral hearing, while the unfulfilled instructions to counsel did not prevent the court from conducting a comprehensive legal review that found no errors.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 300 StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO; Hearing objection in criminal revision: absence of oral hearing and counsel’s non-compliance with client’s instructions do not violate right to be heard: Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) worden ist, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Revision eines Entscheids Recht auf einen Verteidiger Strafanzeige Vorleben gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. August 2022 mit Beschluss vom 29. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 11. Dezember 2022. Er führt darin unter anderem aus, sein Verteidiger habe die Revision entgegen seiner Weisung lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Seine "Person" sei im Revisionsverfahren nicht angehört worden. Er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Der Senat legt die "Beschwerde" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).

2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) worden ist, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers sieht das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Verurteilte und sein Verteidiger hatten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausreichend Zeit, ihr Revisionsvorbringen vorzutragen. Soweit der Verurteilte darauf hinweist, sein Verteidiger habe entgegen seiner Weisung die erhobene Sachrüge nicht begründet, vermag dies dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat mit Blick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts das angefochtene Urteil einer umfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung unterzogen und dabei keinen den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 9).

Bellay

Fischer

Wimmer

Bär

Munk