Specificity of parole directives and the legal consequences of discontinuing proceedings for uncertain instructions under § 154(2) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 1st Criminal Senate partially allowed the defendant's appeal, dismissing it as otherwise unfounded, and ordered the proceedings discontinued regarding two counts of violation of parole directives while remanding the remaining case for a new hearing on sentencing. The dispute involved the defendant's conviction by the Munich II Regional Court for dangerous bodily harm in concurrence with threats and insults, theft, multiple violations of parole directives, and multiple insults, where the defendant challenged the judgment on grounds of material legal error. The court applied § 154(2) StPO to discontinue the two disputed parole violation counts due to insufficient specificity of the directives, which necessitated the amendment of the guilt finding, the removal of the associated six-month partial sentences, and the vacatur of the aggregate imprisonment term under § 349 StPO, while the General Public Prosecutor's arguments sustained the remaining convictions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Specificity of parole directives and the legal consequences of discontinuing proceedings for uncertain instructions under § 154(2) StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in Tatmehrheit mit Diebstahl sowie Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in vier weiteren Fällen und Beleidigung in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen,“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juni 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten B. II. 2., 3. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil
aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung, wegen Diebstahls, wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, verurteilt ist;
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in Tatmehrheit mit Diebstahl sowie Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in vier weiteren Fällen und Beleidigung in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen,“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen gemäß B. II. 2., 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit stand die ausreichende Bestimmtheit der Weisungen in Frage.
2. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die betroffenen Taten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten zur Folge. Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
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