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VIII ZB 48/21 ECLI:DE:BGH:2021:191021BVIIIZB48.21.0 KI-generiert

Inadmissibility of pre-emptive appeal against pending eviction judgment: no statutory basis for extraordinary remedy or "Sprungrevision"

Geschäftsnummer VIII ZB 48/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's filing, designated as a "Springrechtsbeschwerde" under § 75 FamFG, as inadmissible, with no costs recovered. The dispute involved a defendant in a pending eviction suit who attempted to prevent a future judgment granting the claim through this filing. The court held that neither such a remedy nor a "Sprungrevision" under § 566 ZPO exists in German civil procedure, as no procedural remedy can be lodged against a decision that has not yet been issued. Consequently, the court dismissed the filing pursuant to § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, warning the party that further submissions on the matter will not receive a response.

Legislator-Regeste

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§ 75 FamFG, § 566 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG; Inadmissibility of pre-emptive appeal against pending eviction judgment: no statutory basis for extraordinary remedy or "Sprungrevision": Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.

Schlagwörter

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gesetzliche Grundlage Zivilurteil verfahrensrechtliche Fragen Ausweisungsverfahren Streitgegenstand Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage

[TENOR]

Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

[GRUENDE]

Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.

Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol

Dr. Liebert Wiegand