Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against recusal order without admissibility decision and unchallengeable rejection of Gegenvorstellung
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the debtor's appeal on points of law as inadmissible, ordering the debtor to bear the costs, thereby leaving the lower court's rejection of the appeal in force. The dispute concerned the legal remedy available against a regional court's order in a recusal proceeding involving a judge or registry officer, as well as against the court's subsequent rejection of a renewed request (Gegenvorstellung). The Court held that an appeal on points of law against such orders is statable only if the regional court has explicitly admitted it pursuant to § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, which it had not; furthermore, the decision rejecting the renewed request was deemed unchallengeable, a status that would remain unchanged even if an admission of appeal had occurred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 577 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 573 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against recusal order without admissibility decision and unchallengeable rejection of Gegenvorstellung: Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seine Beschlüsse vom 21. Juni 2022 und vom 27. Juni 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 1. August 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seine Beschlüsse vom 21. Juni 2022 und vom 27. Juni 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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