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6 StR 30/24 ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR30.24.0 KI-generiert

Sentencing error for unproven conditional intent regarding incidental injury and misleading mitigation for unprovoked offense

Geschäftsnummer 6 StR 30/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially upheld the defendant's revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Stendal’s judgment and remanding the case for new proceedings, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for dangerous bodily injury stemming from a knife fight where the defendant inflicted life-threatening injuries on the victim and accidentally stabbed an uninvolved bystander while attempting to separate the parties; the defendant challenged the sentencing rationale. The appellate court found a legal error in the sentencing because the lower court had aggravated the sentence based on an implicit finding of dolus eventualis (conditional intent) regarding the bystander's injury, which was neither explicitly established nor logically deduced from the facts, thereby making it impossible to rule out that a lower sentence would have been imposed absent this error. Additionally, the court noted that the lower court's mitigation for "provocation" was misleading given the factual finding that no provocation occurred, and instructed the lower court to consider whether the requirements of § 213 No. 2 StGB (privileged provocation) might apply.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Sentencing error for unproven conditional intent regarding incidental injury and misleading mitigation for unprovoked offense: Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne ihn auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die strafmildernde Berücksichtigung „der vorangegangenen Provokationen“ zumindest missverständlich ist, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass N. den Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht provoziert hatte. Anderenfalls hätte es der Erörterung bedurft, ob mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Variante 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 6 StR 201/20 Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung strafrechtlicher Vorsatz schwerer Fall Inzidenzverfahren Revision des Strafurteils Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 201/20
August 2020 – 6 StR 201/20 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N. zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ein Messer an sich nahm und N. damit bedrohte. Daraufhin ging der nicht an der Auseinandersetzung beteiligte Zeuge B. zwischen den Angeklagten und N. und versuchte, sie mit den Armen auseinanderzuschieben. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil beide immer ungehaltener wurden. Er gab seine Bemühungen deshalb auf, um die Polizei zu alarmieren. Als er sich entfernte, bemerkte er auf Hinweis eines weiteren Zeugen, dass er bei seinem Versuch, den Angeklagten und N. voneinander zu trennen, mit dem Messer an einer Hand verletzt worden war. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte auf N. ein und verletzte ihn dadurch lebensgefährlich.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er neben N. auch den Zeugen B. mit dem Messer verletzt „und dies auch billigend in Kauf genommen“ habe. Im Hinblick auf die Verletzung des Zeugen B. ist bedingter Vorsatz des Angeklagten jedoch weder festgestellt noch beweiswürdigend belegt. Angesichts des Geschehensablaufs versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.

Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne ihn auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die strafmildernde Berücksichtigung „der vorangegangenen Provokationen“ zumindest missverständlich ist, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass N. den Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht provoziert hatte. Anderenfalls hätte es der Erörterung bedurft, ob mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Variante 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 6 StR 201/20 Rn. 4 mwN).

Feilcke

Tiemann

RiBGH Wenske isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert.

Feilcke

von Schmettau

Arnoldi